Erfahrungssatz "Das Internet vergisst nichts"?
Archivalia | 6. Juni 2011 — Der VGH Mannheim zeigt seine Ahnungslosigkeit: http://conlegi.de/?p=2632 Gerade der Einsatz des Internets, die damit verbundene un…
Das sog. virtuelle “Dissen” von Schülern oder auch Lehrern, auch “Internetmobbing” genannt, ist nicht nur seit dem Bekanntwerden von der Internetseite isharegossip bekannt.
Neben strafrechtlichen (§ 185 ff. StGB) und auch zivilrechtlichen Fragen (§§ 1004, 906, 12, 823 Abs. 1 BGB analog) kann ein solches Verhalten auch schulrechtliche Konsequenzen haben. Eine solche Konsequenz kann der Ausschluß vom Schulbetrieb darstellen.
Der VGH Mannheim – 9 S 1056/11 – hatte sich in einem Eilverfahren nun damit zu schäftigen, ob ein solcher Ausschluß rechtmäßig war, nachdem die Antragsstellerin eine Mitschülerin in einem Internetforum gemobbt hatte.
Die Antragsstellerin sagte zwar den Namen ihrer Mitschülerin nicht, “beschrieb” sie aber als „Punkbitch“, „schon bisschen Asozial“, mehrfach “Assi“ sie habe „Mut zur Hässlichkeit“ und äußerte: „schließlich darf ich später dein Hartz IV finanzieren“. Ferner schreibe sie: „Ja des Wort Assi gefällt mir, na und? Ich sag’s wenigstens bloß, und bin’s nicht“. Diese Äußerungen wurden auch von der Mitschülerin und anderen wahrgenommen.
Der VGH war der Auffassung, daß die Aussagen der Anstragsstellerin die Grenzen der berechtigten Meinungsäußerung überschritten (Schmähkritik). Vorallem seien sie in einer Internetplattform eingestellt worden, auf die auch unangemeldete Nutzer Zugriff hätten. Vorallem wies das Gericht daraufhin, daß das “Internet nichts vergißt”.
Gerade der Einsatz des Internets, die damit verbundene unkontrollierbare Verbreitung und der Umstand, dass selbst nach Löschung Inhalte vielfach nicht mehr vollständig zurückgenommen werden können („Das Netz vergisst nichts“), begründet ein erhebliches Fehlverhalten, das nicht übergangen werden darf, sondern einer Reaktion bedarf.
Daß die Anstragsstellerin diese Äußerungen in ihrer Freizeit ins Internet gestellt hat, war für den VGH unerheblich. Es komme allein darauf an, ob sich das Verhalten störend in den Schulbetrieb hinein auswirke. Dies wurde aufgrund des Verhaltens der Beteiligten bzw. Betroffenen innerhalb der Schulklasse bejaht (”Unruhen”).
Obwohl der VGH also die Voraussetzungen für…
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. Juni 2011 auf http://conlegi.de.
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