VGH Baden-Württemberg: Strafprozessuales Verwertungsverbot im Verwaltungsverfahren
LawBike.de | 24. August 2010 — Der VGH Baden-Württemberg kam in seinem Beschluss vom 21.06.2010 (Az.: 10 S 4/10) zum Ergebnis, dass ein strafprozessuales Verw…
Bemerkenswert: Nach dem Beschluss des VGH Mannheim vom 21.06.2010 - Az.: 10 S 4/10, unanfechtbar (= BeckRS 2010, 50783; Pressemitteilung) - darf eine Fahrerlaubnisbehörde bei der Entziehung der Fahrerlaubnis das Ergebnis der gerichtsmedizinischen Untersuchung einer Blutprobe berücksichtigen, auch wenn diese unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81a Abs. 2 StPO entnommen wurde.
Sachverhalt
Bei einer Verkehrskontrolle wurde der Kläger - nachdem er kurz davor selbst einen Pkw gesteuert hatte - als Beifahrer von der Polizei überprüft. Da ein Urin-Drogenschnelltest positiv verlief, ordnete der kontrollierende Polizeibeamte - ohne einen Richter einzuschalten - die Entnahme einer Blutprobe an. Deren gerichtsmedizinische Untersuchung ergab, dass der Kläger Amphetamin und Cannabis konsumiert hatte. Im anschließenden Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung sprach das Amtsgericht den Kläger frei, weil ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass er die Drogen bereits bei seiner eigenen Autofahrt eingenommen hatte und nicht erst danach. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Kläger jedoch die Fahrerlaubnis, weil er infolge des Konsums von Cannabis und Amphetamin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei.
Beifahrereigenschaft bei Verkehrskontrolle unerheblich
Nach Auffassung des VGH Mannheim führt im Regelfall bereits der einmalige Konsum eines Betäubungsmittels, ausgenommen Cannabis, zur Úngeeignetheit zum Führen eines Kfz. unerheblich sei daher, dass der Kläger bei der Verkehrskontrolle nur Beifahrer gewesen sei. Der Kläger könne der Entziehung seiner Fahrerlaubnis auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Polizei die Blutprobe ohne richterliche Anordnung entnommen habe. Es könne offen bleiben, ob eine richterliche Anordnung nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei. Selbst wenn sie geboten gewesen sei, folge aus einem Verstoß gegen den strafprozessualen Richtervorbehalt kein Verbot für die Fahrerlaubnisbehörde, das Ergebnis der Blutuntersuchung bei der Entziehung der Fahrerlaubnis zu verwerten.
Etwai…
» Vollständiger ArtikelErschienen 26. August 2010 auf http://www.blog.beck.de/blog.
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24.08.2010#Die Fahrerlaubnisbehörde darf bei der Entziehung der Fahrerlaubnis das Ergebnis der gerichtsmedizinischen Untersuchung einer Blutprobe berücksichtigen, die unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81 a Abs. 2 StPO entnommen worden ist. Das hat der für das Fahrerlaubnisrecht zuständige 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in einem Beschluss vom 21. Juni 2010 entschieden. Mit diesem Beschluss hat der Senat einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe abgelehnt.