Ausländischer Führerschein und Verwaltungsgerichte
Straßenverkehrsrecht | 10. Juni 2006 — Eine erste Etnscheidung hat das halbritter Urteil des EuGH umgesetzt! (Das vollständige Urteile finden Sie auf der Seite www.p…
Der VGH hat eine Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen. Dem Antragsteller, der Epileptiker ist, wurde mangels ausreichender Mitarbeit bei der Klärung seiner Fahreignung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis entzogen. Im zugrunde liegenden Fall forderte das Landratsamt den Antragsteller, der Epileptiker ist, auf, ein Gutachten vorzulegen, um seine Fahreignung festzustellen. Das vorgelegte Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie kam nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, weil die Mitarbeit des Antragstellers bei der Aufklärung nicht ausreichend war, dieser insbesondere dem Gutachter nicht erlaubte, in einen Bericht einer anderen neurologischen Klinik Einsicht zu nehmen. Daraufhin entzog das Landratsamt dem Antragsteller wegen mangelnder Fahreignung aufgrund epileptischer Anfälle die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wies das VG mit Beschluss zurück. Dagegen richtet sich seine Beschwerde. Der VGH weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV lägen in der Person des Antragstellers vor. Das Landratsamt habe trotz Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens samt Ergänzung durch den Antragsteller gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf dessen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfen. Nach dieser Vorschrift dürfe ein solcher Schluss gezogen werden, wenn sich der Betroffene weigere, sich untersuchen zu lassen oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringe. Mit der Gutachtensanordnung sei vom Antragsteller nicht die Vorlage des Gutachtens eines Facharztes für Neurologie oder Nervenheilkunde beliebigen Inhalts verlangt worden. Vielmehr habe durch das Gutachten die Frage geklärt werden sollen, ob er trotz des Vorliegens einer nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahreignung in Frage stellenden Erkrankung in der…
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Erschienen 22. März 2006 auf http://wolfgangferner.blogspot.com.
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