Befristung der Wirkung von Abschiebungen im vorläufigen Rechtsschutz
Rechtslupe | 13. Januar 2012 — Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, der abgeschoben worden ist, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und si…
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.07.2010, Az. 1 S 501/10 Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 GG; §§ 1 Abs. 2 Nr. 2; 3 Abs. 6 BDSG; §§ 2 Abs. 1, Abs. 3 S. 2; 8; 18 Abs. 1 Nr. 2 DSG BW
Der VGH Baden-Württemberg hat sich zu der Frage geäußert, inwieweit ein Urteil, welches veröffentlicht werden soll, hinsichtlich der Beteiligten zu anonymisieren ist. Interessant ist, dass auch dann, wenn eine Prozesspartei ohne größeren Aufwand identifiziert werden kann, die Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung zulässig sein kann, wenn ein “überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit” gegeben ist. Hierzu der Verwaltungsgerichtshof: “Das Interesse an einer Veröffentlichung ist hier von hohem Gewicht, weil es um eine obergerichtliche Leitsatzentscheidung geht, die der Rechtsfortbildung dient. Jeder Nutzer einer juristischen Datenbank, der nach Entscheidungen zur partiellen Prozessunfähigkeit sucht, stößt auf den streitgegenständlichen Beschluss. … Das Schutzinteresse des Antragstellers am Ausschluss der Übermittlung bestimmter Angaben ist demgegenüber eher gering zu veranschlagen, soweit es um die Darstellung seines beruflichen Werdegangs, die Erwähnung der Vielzahl der von ihm geführten Bewerberschutzverfahren sowie die beschreibende Bewertung seiner Prozessführung geht. Denn die diesbezüglichen Daten betreffen ausschließlich das sozialbezogene Verhalten des Antragstellers und nicht etwa seine Privat- oder Intimsphäre. Anders fällt die Interessenbewertung und -abwägung in Bezug auf die in dem Beschluss wiedergegebenen Angaben zu psychiatrischen Untersuchungen und deren Ergebnissen und die Würdigung dieser Befunde … aus. Zum Volltext der Entscheidung:
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss
…
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts … vom 04.03.2010, Az. 2 K 526/10 geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 05.11.2009, Az. 4 Sa 38/09 in der derzeitigen Fassung vorläufig aus der Entscheidungsdokumentation der Arbeitsgerichte des Landes Baden-Württemberg zu löschen und die Löschung dieses Beschlusses aus den Datenbanken, an die er übermittelt wurde (juris, Beck online und Haufe), zu veranlassen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Veröffentlichung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 05.11.2009 - 4 Sa 38/09 - im Internet.
Mit diesem Beschluss hatte das Landesarbeitsgericht den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung…
» Vollständiger ArtikelErschienen 16. Mai 2011 auf http://damm-legal.de.
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