VG Stade: Das Internet ist anonym
Vor dem Verwaltungsgericht (1 B 1530/09) stritt sich
jemand wegen der Anordnung “erkennungsdienstlicher Maßnahmen”. Diese kommen bei Wiederhoilungsgefahr in Betracht, dabei führt das Vg
Stade mit der “Anonymität des Internets” und Taten der Lebensgefährtin bemerkenswerte Gründe an, die eine bejahen sollen:
Im vorliegenden Fall erweist sich, dass der Antragsteller wiederholt Ermittlungen ausgesetzt war, die wegen des Verdachtes des
Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz und das Markenrecht geführt worden sind. Auch das noch bei der Staatsanwaltschaft Stade
anhängige Anlassverfahren bezieht sich auf diese Bereiche.
Die sich aus den vorgelegten Ermittlungsakten ergebenden Tatsachen, die unter anderem auch zur Verhängung einer Freiheitsstrafe
gegenüber der damaligen Lebensgefährtin des Antragstellers geführt haben, lassen den Schluss zu, dass ein erheblicher Verdacht
besteht, dass der Antragsteller in die Beschaffung und den Vertrieb von in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimitteln eingebunden
ist.
Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass diese Form der Kriminalität über das abgewickelt wird und damit – wie der Antragsteller selbst geltend macht – weitgehend anonym geschieht.
Gerade wegen dieser Anonymität erscheint die Annahme der Antragsgegnerin gerechtfertigt, es bestehe eine Wiederholungsgefahr in der
Weise, dass der Antragsteller auch zukünftig in derartige Ermittlungsverfahren wegen strafbarer Handlungen nach dem Arzneimittelrecht
involviert ist.
In diesem Zusammenhang ist ohne Belang, dass ein Ermittlungsverfahren aus dem Jahre 2008, das hauptsächlich gegen die damalige
Lebensgefährtin des Antragstellers geführt wurde, gegenüber dem Antragsteller eingestellt wurde. Denn nach ständiger Rechtsprechung
des Nds. Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 12. August 2008 – 11 LA 257/08 -, m.w.Nw.) kann bei der Prognose, ob eine
Wiederholungsgefahr vorliegt, ein Tatvorwurf selbst dann berücksichtigt werden, wenn das Strafverfahren nach den §§ 153 ff. 170 Abs.
2 StPO eingestellt worden ist. Die Einstellung des Verfahrens bringt nämlich nicht zum Ausdruck, dass der Tatverdacht gegen den
Betroffenen ausgeräumt wäre. Vielmehr wird darauf abgestellt, ob die Schuld des Täters als gering anzusehen ist, ob von der Anklage
unter Auflagen und Weisungen abgesehen werden kann, weil die Schwere der Schuld nicht entgegensteht bzw. ob die Ermittlunge…
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