VG Schwerin bestätigt Rostocker Zweitwohnungssteuer

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat in jetzt zugestellten Urteilen vom 22. Mai 2006 (Az.: 3 A 1504/04 u.a.) in Verfahren von Studenten die zur Zweitwohnungssteuer herangezogen wurden, die Satzung der Hansestadt Rostock bestätigt.

Das VG befand, dass die Hauptwohnung nicht die Anforderungen erfüllen muss, die die Satzung an eine Zweitwohnung stellt. Es reiche aus, wenn die Hauptwohnung nach den melderechtlichen Vorschriften als Wohnung (§ 15 Landesmeldegesetz Mecklenburg-Vorpommern: "jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird") anzusehen sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes Lüneburg knüpfe nämlich die Steuerpflicht nicht an das Halten von zwei Wohnungen, sondern nur an das Halten einer Zweitwohnung an und zwar sowohl hinsichtlich der Steuerpflicht als auch der Steuerhöhe. Ein K…

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Erschienen 18. Juli 2006 auf http://walfischbucht.wordpress.com.

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