VG Neustadt – Wer Mate-Tee trinkt, ist seinen Führerschein los

Weil er nicht angeschnallt war, wurde der Kläger von der Polizei angehalten. Da bei ihm gerötete, wässrige Bindehäute, ein verstärktes Lidflattern sowie verkleinerte Pupillen festgestellt wurden, erfolgte eine Blutentnahme. Die toxokologische Untersuchung wies im Blut des Klägers das Kokainabbauprodukt Benzoylecgonin in einer Konzentration von 126 ng/mL nach, woraufhin die Führerscheinstelle dem Kläger mitteilte, dass beabsichtigt sei, ihm die Fahrerlaubnis sofort zu entziehen. Eine Stellungnahme gab der Kläger nicht ab, die Behörde entzog daraufhin die Fahrerlaubnis.

Der Kläger legte Widerspruch ein und stellte zugleich beim Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. unter Vorlage eines negativen Drogenscreenings einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Dieser Antrag hatte keinen Erfolg

Im Widerspruchsverfahren gab der Kläger an, er habe eine Packung mit 100 Beuteln „Mate de Coca Tee” der Marke „Mate Windsor” als Geschenk aus Peru/Bolivien erhalten. Dabei handele es sich um einen Tee, der aus unraffinierten Cocablättern hergestellt werde. Ihm sei dabei aber nicht bewusst gewesen, dass es sich bei den für den Tee verarbeiteten Grundstoffen um das natürliche Ausgangsprodukt von Kokain, nämlich Coca-Blätter, handele. Dem Widerspruch wurde auch angesichts dieser „Erklärung“ seitens der Behörde nicht abgeholfen, so dass auch noch Hautpsacheklage beim VG Neustadt/Wstr. erhoben wurde. Ebenfalls ohne Erfolg.

Ein Kraftfahrer ist dann als ungeeignet anzusehen, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen, wenn er Drogen zu sich nimmt. Es kommt nicht darauf an, ob er dies vorsätzlich oder schuldhaft tut. Im Blut des Klägers war ein Kokainabbauprodukt festgestellt worden, es muss also ein vorheriger Konsum stattgefunden haben. Die Erklärung des Klägers, der von ihm konsumierte „Mate de Coca Tee” enthalte, wie er erst später recherchiert habe, Pflanzenteile der Coca-Pflanze belegt den Konsum und somit die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach der Fahrerlaubnisverordnung.

Aus den Gründen:

(…) Rechtsgrundlage für die mit Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2008 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B/CE 79 ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach §46 Abs.1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Im Falle des Konsums von Betäubungsmitteln gilt Folgendes: Im Regelfall besteht nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §…

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Themen: Drogen , Btmg , Entziehung , Kokain , Peru , Mate , Geschenk , Neustadt , Blut , Fev , Fahrerlaubnisrecht , Betäubungsmittel , Entzug , Mate Coca Tee +Fahrerlaubnis

Erschienen 4. Mai 2010 auf http://www.mitfugundrecht.de.

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