Zensus 2011 – und die Verfassungsmäßigkeit der Auskunftspflicht
Rechtslupe | 29. November 2011 — Ein Einwohner, der zur Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis nach dem Zensusgesetz 2011 herangezogen wird, ist zur wahrheitsg…
Rechtsnormen: §§ 7, 18 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ZensG 2011 , § 1 StichprobenV
Nachdem bereits kürzlich das VG Gießen entschied, dass die Haushaltebefragung im Rahmen des Zensus 2011 zulässig war, hat nun mit dem VG Neustadt (Urt. v. 21.11.2011, Az. 4 K 817/11.NW) ein weiteres Gericht die Haushaltebefragung für zulässig erklärt und bestätigt, dass ein zur Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis herangezogener Bürger zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Auskunft verpflichtet ist.
Zum Sachverhalt:
Europaweit findet in diesem Jahr eine Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung („Zensus 2011“) statt. In diesem Zusammenhang werden auch in Deutschland mit Stichtag 09.05.2011 Daten über die Bevölkerung erhoben. So wird u.a. festgestellt, wie viele Menschen in Deutschland leben, wie sie wohnen und was sie arbeiten. Gemäß dem eigens hierfür geschaffenen Zensusgesetz 2011 hat jeder ausgewählte Bürger eine Auskunftspflicht im Rahmen der im Mai durchgeführten Haushaltebefragungen auf Stichprobenbasis.
Der Kläger wurde zur Befragung ausgewählt. Im Rahmen seiner Befragung antwortete er nur teilweise und erhob teilweise Gegenfragen. Infolgedessen teilte ihm die zuständige Behörde des Landkreises Südliche Weinstraße mehrfach schriftlich mit, er habe die Fragen nur unzureichend beantwortet, und bat ihn, die fehlenden Antworten umgehend einzureichen. Der Kläger widersprach der Forderung des Kreises; das Statistische Landesamt wies den Widerspruch zurück.
Daher erhob der Kläger Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht Neustadt und macht geltend, das Zensusgesetz 2011 verstoße gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung . Der Fragebogen erfordere auch Antworten auf sehr intime Fragen, die ein nachhaltiges Eindringen in seine Privatsphäre bedeuten würden.
Das Neustädter Gericht wies die Klage nun ab.
Das Gericht lehnt eine Verfassungswidrigkeit des fraglichen Zensusgesetzes ab.
Mit Presseerklärung vom 28.11.2011 führt das Gericht zu den Entscheidungsgründen aus:
„Die Erhebung diene legitimen Zwecken des gemeinen Wohls, weil die Ergebnisse der Bevölkerungszählung ebenso wie die Gebäude- und Wohnungszählung u.a. zu den Berechnungen im Rahmen volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen benötigt würden. Hierdurch werde der Kläger auch nicht übermäßig belastet. Die verlangten Daten (Persönliche Angaben, Zuwanderung, Bildung und Ausbildung, Berufstätigkeit) beträfen entweder den Gemeinschaftsbezug des Individuums oder seien – was die höchstpersönliche Frage nach Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung angehe – freiwillig zu geben.
Selbst wenn mit den geforderten Daten Angaben verlangt werden soll…
» Vollständiger ArtikelErschienen 5. Dezember 2011 auf http://ra-dr-graf.de/blog/.
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