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VG Neustadt a.d.W.: Die Veröffentlichung des Namens eines Beamten einschließlich seines Zuständigkeitsbereichs, seiner Telefondurchwahl und der E-Mail-Adresse im Internetauftritt einer Behörde ist grundsätzlich zulässig. Beamten- oder datens

am 25.03.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de

1. Die Veröffentlichung des Namens eines Beamten einschließlich seines Zuständigkeitsbereichs,
seiner Telefondurchwahl und der E-Mail-Adresse im Internetauftritt einer Behörde ist grundsätzlich
zulässig. Beamten- oder datenschutzrechtliche Vorschriften stehen ohne weiteres nicht entgegen.
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2. Zu den Personalaktendaten zählen etwa Bewerbungsunterlagen einschließlich Lichtbild, dienstliche
Beurteilungen und Unterlagen über Ernennungen. Nicht Bestandteil der Personalakte sind hingegen
Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken
dienen (vgl. § 102 Abs. 1 Satz 4 LBG). Vorgänge gehören auch dann nicht zu den Personalakten, wenn
das konkrete Dienstverhältnis durch sie zwar berührt wird, das Schwergewicht ihrer Zweckbestimmung
jedoch außerhalb dessen liegt. Das gilt z. B. für Vorgänge der Personalplanung und Geschäftsverteilung.
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3. Der Name und Zuständigkeitsbereich eines Beamten sowie seine dienstliche Telefondurchwahl
und E-Mail-Adresse gehört nicht zu den Personalaktendaten. Die Zusammenstellung entsprechender Daten in
Geschäftsverteilungs- oder Organisationsplänen und Telefonverzeichnissen einer Dienststelle – wie
hier im Internetauftritt der Behörde – erfolgt in erster Linie aus organisatorischen Gründen und verfolgt
einen über die Person des einzelnen Beamten hinausgehenden Zweck. Die Veröffentlichung dieser
Mitarbeiterdaten in solchen Plänen und Verzeichnissen durch die Leitung der Dienststelle ist
grundsätzlich rechtlich zulässig.
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4. Nach § 102 Abs. 4 LBG darf der Dienstherr personenbezogene Daten über Beamte insoweit erheben, als
dies zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Hinsichtlich der
Erstellung von Geschäftsverteilungsplänen, Telefonverzeichnissen und ähnlichen organisatorischen Maßnahmen
ist die Erhebung von Mitarbeiterdaten (hier: Name und Zuständigkeitsbereich, Telefondurchwahl und E-Mail-Adresse)
ist dies unzweifelhaft der Fall.
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5. Soweit man demgegenüber eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage auch für die Veröffentlichung von
derartigen Mitarbeiterdaten (vgl. LS 4) für erforderlich …

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