VG Münster: Unzulässige Zahnarztwerbung im Telefonbuch

Einem Zahnarzt aus Witten ist wegen berufswidriger Werbung eine Geldbuße in Höhe von 2.000 EUR auferlegt worden. Das Berufsgericht für Heilberufe beim VG Münster hat es in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung als Berufsvergehen anerkannt, dass der Mann in einem Telefonbuch auf etwa jeder vierten Seite auf seine Zahnarztpraxis aufmerksam machte.

Der Zahnarzt hatte in einem gewöhnlichen Telefonbuch im Ruhrgebiet auf etwa jeder vierten Seite rechts oben eine 2,5 cm x 4,3 cm große Anzeige veröffentlicht, die die Anschrift seiner Praxis nebst Internet-Adresse sowie sein Spezialgebiet nannte. Auf den Vorwurf der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hin, dabei handele es sich um berufswidrige Werbung, führte der Zahnarzt die Rechtsprechung des EuGH und des BVerfG ins Feld. Danach sei inzwischen Dauerwerbung, etwa für Steuerberater auf Straßenbahnen, zulässig. Seine Anzeige enthalte auch nur zutreffende Angaben und sei von ihrer Aufmachung her angemessen.

Die 5. Kammer des Berufsgerichts für Heilberufe - zusammengesetzt aus einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei Zahnärzten als Beisitzer - bestätigte die Auffassung der Ärztekammer. Der Zahnarzt habe gegen die Berufsordnung aus dem Jahr 1996 verstoßen. Danach sei Zahnärzten jede berufswidrige Werbung untersagt. Anzeigen müssten im Hinblick auf Format, graphische Gestaltung, Häufigkeit der Veröffentlichung und Art des…

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Themen: Telefonbuch , Zahnarzt , Witten , VG Münster

Erschienen 13. Juli 2006 auf http://www.elbelaw.de/blawg.

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