VG Münster: Diplomarbeit als Plagiat und Suchtools des Internet

VG Münster, Urteil vom 20.02.2009, Az. 10 K 1212/07 Red Leistästze (1) Ob der Kläger – wofür einiges spricht – (sogar) durch aktives Tun getäuscht hat, kann hier im Ergebnis offenbleiben; denn jedenfalls hat er es unterlassen, bei bestehender Aufklärungspflicht die Prüfer darauf hinzuweisen, dass er jedenfalls Teile seiner Diplomarbeit entgegen § 21 Abs. 1 Satz 2 PO nicht selbständig mit wissenschaftlichen Methoden gefertigt hat. (2) Insoweit verkennt der Kläger, dass ihm nicht eine unzutreffende Zitierung zum Vorwurf gemacht werden muss, sondern eine Nichtzitierung derjenigen Quellen, deren genaue Angabe geboten gewesen wäre. (Zitatpflicht)

Laut Sachverhalt wurde der Täuschungversuch durch ein Internet-Tool entdeckt:

“Die Arbeit sei mittels einer speziellen Software mit im Internet bzw. World Wide Web verfügbaren Quellen abgeglichen worden. Es habe sich gezeigt, dass in erheblichem Umfang Passagen wörtlich ohne jede Zitierung bzw. fälschlich mit indirekter Zitierung aus Internetquellen kopiert und Inhalte ohne (indirekte) Zitierung übernommen worden seien.”

Der vorliegende Fall widerspricht auch den Auffassungen, dass es für bestimmte Wissenschaftszweige unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen beim Zitat gibt. Die Art und Weise der Darstellung mag variieren. Die Übernahme fremder Federn (Texte, Fußnoten, etc.) ohne Zitat der Quelle im Sachzusammenhang ist dagegen unredlich.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

VG Münster, Urteil vom 20.02.2009, Az. 10 K 1212/07 – Kein erneuter Prüfungsversuch bei abgeschriebener Diplomarbeit

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Sachverhalt

Der Kläger bestand im Frühjahr 2006 die Diplomprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre erstmalig nicht, da er die zulässige Maluspunktegrenze überschritten hatte. Er unterzog sich daraufhin einem erneuten Prüfungsversuch. Seine Diplomarbeit zum Thema „ “, der eine eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 2. November 2006 beigefügt war, auf deren Inhalt verwiesen wird, bewertete der Erstgutachter, Herr Prof. Dr. C. , unter dem 13. November 2006 mit „5,0 (nicht ausreichend)”. Die Arbeit sei mittels einer speziellen Software mit im Internet bzw. World Wide Web verfügbaren Quellen abgeglichen worden. Es habe sich gezeigt, dass in erheblichem Umfang Passagen wörtlich ohne jede Zitierung bzw. fälschlich mit indirekter Zitierung aus Internetquellen kopiert und Inhalte ohne (indirekte) Zitierung übernommen worden seien. In dieser Hinsicht hervorzuheben sei eine Textstelle ab Seite 43 der vorliegenden Arbeit, bei der etwa 1 ½ Seiten von einem …

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Themen: Internet , Zitat , Urteile , Rechtsanwalt , Community-recht , Software / Hardware , Urheber- / Bildrecht , Arbeitsrecht Und IT , Datenschutz-recht , Know-how-schutz , World Wide Web , Gutachten , Plagiat , Täuschung , Prüfung
Rechtsgebiet: Medienrecht

Erschienen 7. Juli 2009 auf http://www.jur-blog.de.

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