Schulkino auch für Zeugen Jehova
Rechtslupe | 17. Februar 2010 — Schüler müssen nicht aus religiösen Gründen von einem schulischen Kinobesuch freigestellt werden, urteilte jetzt das Verwaltung…
Ein Siebtklässler aus Bocholt hätte am Besuch des Kinofilms „Krabat“ im Rahmen des Deutschunterrichts teilnehmen müssen, obwohl seine den Zeugen Jehovas angehörenden Eltern den Film für unvereinbar mit ihren religiösen Überzeugungen hielten. Das Verwaltungsgericht Münster entschied durch Urteil vom 12. Februar 2010 [Az.: 1 K 528/09 (nicht rechtskräftig], ein Anspruch der Eltern auf Befreiung ihres Sohnes von dieser Schulveranstaltung habe nicht bestanden.
Als die Eltern davon erfuhren, die 7. Klassen eines Bocholter Gymnasiums würden im Kino den Film „Krabat“ nach dem zuvor im Deutschunterricht besprochenen Jugendbuch von Otfried Preußler anschauen, teilten sie dem Deutschlehrer mit, sie lehnten aus religiösen Gründen die Teilnahme ihres Sohnes ab. Sie wollten sich von bösen Geistermächten fernhalten, auch indem sie mystische Filme nicht ansähen. In einem Gespräch mit den Eltern lehnte der Schulleiter die Befreiung von der verbindlichen Schulveranstaltung ab. Am Kinobesuch nahm der Siebtklässler nicht teil. Ein wegen Verletzung der Schulpflicht gegen die Eltern eingeleitetes Bußgeldverfahren wurde schließlich eingestellt.
Die Klage der Eltern, festzustellen, dass die Ablehnung der Befreiung vom Unterricht rechtswidrig war, wies das Verwaltungsgericht ab. Die Berufung auf einen aus der Glaubensfreiheit resultierenden Gewissenskonflikt, der sich bei der Befassung mit bestimmten Inhalten im Schulunterricht ergebe, stelle grundsätzlich nicht den erforderlichen wichtigen Grund für eine Befreiung dar, solange die Stoffvermittlung und sonstige Unterrichtsgestaltung unter Beachtung des staatlichen Neutralitäts- und Toleranzgebotes erfolge. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht auf religiöse Kindererziehung verleihe den Eltern weder den Anspruch, dass der Schulunterricht nach ihren religiösen Vorstellungen ausgerichtet werde, noch das Recht, ihre Kinder von bestimmten Unterrichtsinhalten fernzuhalten. Ansonsten würde die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Schule beeinträchtigt und es entstünde ein Widerspruch zur Wertentscheidung der Verfassung für Toleranz als einem tragenden Prinzip der freiheitlichen Demokratie. Mit der Filmveranstaltung „Krabat“, ihrer Zielsetzung und der ko…
» Vollständiger ArtikelErschienen 17. Februar 2010 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.
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