VG Minden: Feuerwehrleuten muss Freizeitausgleich für Mehrarbeit gewährt werden

Feuerwehrleute, die in der Vergangenheit mehr als die nach EU-Recht zulässigen 48 Stunden wöchentlich Dienst leisten mussten, haben einen Anspruch auf Freizeitausgleich. Dies entschied das Verwaltungsgericht Minden für die in der Bielefelder Berufsfeuerwehr tätigen Beamten in sieben Musterverfahren durch Urteile vom 25.07.2007 (Az.: 4 K 864/06 u.a., nicht rechtskräftig).

Sachverhalt

Die Dienstpläne der Stadt Bielefeld hatten bis zum 31.12.2006 eine wöchentliche Dienstzeit von insgesamt 54 Stunden für die Feuerwehr vorgesehen, obwohl das europäische Recht 48 Stunden als maximale Wochenarbeitszeit festsetzt. Dass diese erstmals in der EU-Gesundheitsschutz-Verbesserungsrichtlinie aus dem Jahr 1993 festgelegte Grenze auch für Feuerwehrleute gilt, hatte der Europäische Gerichtshof am 14.07.2005 entschieden. Mit Blick darauf, dass die landesrechtliche Arbeitszeitverordnung für die Feuerwehr erst zum 01.01.2007 geändert wurde, hatte die Stadt auch erst ab diesem Termin die Dienstpläne entsprechend gestaltet.

Freizeitausgleich muss rückwirkend gewährt werden

Das VG Minden verpflichtete die Stadt, den Beamten rückwirkend ab dem 01.10.2005 bis zum 31.12.2006 Freizeitausgleich im Umfang von sieben Stunden monatlich zu gewähren. Ab Bekannt werden der Entscheidung des EuGH habe die Stadt positiv wissen können, dass die durch sie festgelegten Dienstzeiten gegen geltendes EU…

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Erschienen 31. Juli 2007 auf http://strafverteidiger-feltus.blogspot.com.

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