Jahreszeugnisnote 1 : 2
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Die Nichtversetzung eines Gymnasialschülers, der in zwei Fächern die Note “mangelhaft” hat und nur eine davon durch bessere Noten in anderen Fächern ausgleichen kann, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in einem einstweiligen Anordnungsverfahren die Zulassung eines nicht versetzten Mainzer Gymnasiasten (Antragsteller) in die nächsthöhere Klassenstufe abgelehnt.
Der Antragsteller hatte im Jahreszeugnis der Klassenstufe 7 in zwei Fächern die Note “mangelhaft” erhalten. Nur eine davon konnte er nach der einschlägigen Rechtsverordnung durch die Note “befriedigend” in zwei anderen Fächern ausgleichen. Deshalb wurde er nicht versetzt.
Mit seinem beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag wollte er seine einstweilige Zulassung zur 8. Klassenstufe erstreiten. Da er ein “mangelhaft” ausgleichen könne, bleibe nur ein “mangelhaft” übrig. Damit müsse er genauso versetzt werden wie ein Schüler, der nur einmal die Note “mangelhaft” im Zeugnis habe und damit nach der Rechtsverordnung zu versetzen sei. Dies gelte um so mehr, als ein solcher Schüler durchaus einen deutlich schlechteren Gesamtnotendurchschnitt haben könne als ein Schüler mit zwei Noten “mangelhaft”, der eine davon ausgleichen kann.
Die Richter der 6. Kammer haben die Entscheidung der Schule bestätigt. Die Rechtsverordnung regele unmissverständlich, dass bei zwei (oder mehr) unter “ausreichend” liegende Zeugnisnoten eine Versetzung nur erfolge, wenn alle diese Noten ausgeglichen werden können. Dahinter stehe die sachgerechte Erwägung, dass ein Schüler, der in zwei oder mehr Fächern unzureichende Leistungen erbracht habe, allenfalls dann die Kapazität habe, die folgende Klassenstufe erfolgversprechend zu durchlaufen, wenn sein…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. August 2008 auf http://www.recht-blog.com.
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