Das Autoradio auf der Fahrt in die Praxis
Rechtslupe | 30. Juni 2009 — Ein Selbstständiger kommt – anders als ein Arbeitnehmer – nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Mainz für sein Autoradio auch da…
VG Mainz, Az. 4 K 1116/08 (PM 30.06.2009) – Mehrarbeit von Selbständigen wird immer weiter juristisch bestraft, genauer: mit wirtschaftlich nachteiligen Folgen belegt. So in der Entscheidung des VG Mainz zur Gebührenpflicht (SWR / GEZ) von Privatfahrten eines Zahnarztes. Wenn es in der Pressemitteilung des Gerichts heißt:
“Das Autoradio eines Selbstständigen sei auch dann gebührenpflichtig, wenn er es nur für Fahrten von der Wohnung zur Praxis benutze. Bei Selbstständigen sei nämlich die Wohnung – jedenfalls in der Regel – in viel stärkerem Maße in die Berufsausübung einbezogen als bei Arbeitnehmern.”
dehnt das Gericht aber in bedenklicher Weise den Gebührentatbestand aus. Wie kommt das Gericht zu der Annahme der besagten Regel (ohne Gutachten)? Hat ein Zahnarzt genügend Bohrer zu Hause oder die kompletten Patientendaten für regelmäßige Abrechnung und andere Heimarbeit? Was, wenn Lehrer gleich viel oder gar mehr zu Hause arbeiten (was wegen der Unterrichtsvorbereitung oft vorkommen soll)?
Materiell kann eine Verletzung der Grundrechte des Zahnarztes vorliegen, methodisch sind Zweifel an dem Urteil erlaubt. Noch gilt der Grundsatz der Handlungsfreiheit gem. Art. 2 GG und für (staatlich genehmigte) Eingriffe und Zahlungen muss eine klare und hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage bestehen. Zudem erscheint die o. g. Aussage hinsichtlich des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) durchaus bedenklich. Das Gericht hat jedenfalls bei dem mitgeteilten tragenden Hauptargument ziemlich frei “plausibilisiert”.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de
VG Mainz: Auto nur für Fahrt zur Praxis – Autoradio gebührenpflichtigEin Selbstständiger kommt – anders als ein Arbeitnehmer – für sein Autoradio auch dann nicht in den Genuss der Gebührenfreiheit für sogenannte Zweitgeräte, wenn er das Auto nur für Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstelle (Praxis) und zurück nutzt. Dies geht aus der Entscheidung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall hervor:
Ein Zahnarzt mit Wohnsitz in Mainz und eigener Praxis in Hessen (Kläger) wurde vom SWR rückwirkend wegen Rundfunkgebühren für sein Autoradio in Anspruch genommen.
Der Kläger wandte unter anderem ein, er benutze sein Fahrzeug nur für die Fahrt von seiner Wohnung zu seiner Praxis, also ausschließlich für private Zwecke. Er müsse deshalb wie ein Arbeitnehmer behandelt werden, der für sein als ausschließlich privat genutzt angesehenes Autoradio keine Rundfunkgebühren bezahlen müsse, wenn er gleichzeitig bereits mit einem anderen Rundfunkgerät angemeldet sei (Gebührenfreiheit für sogenannte Zweitgeräte).
Die Richter der 4. Kammer sind der Auffassung des Klägers nicht gefolgt. Das Autoradio eines Selbstständigen sei auch dann gebührenpflichtig, wenn er es nur für Fahrten von der Wohnung zur Praxis benutze. Bei Se…
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. Juli 2009 auf http://www.jur-blog.de.
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