VG Köln: Vorratsdatenspeicherung - Verfügung Bundesnetzagentur gg. HanseNet ausgesetzt
VG Köln, Beschluss vom 20.05.2009, Az. 21 L 234/09 - Mit einem den Beteiligten heute bekannt gegebenen Beschluss vom 20. Mai 2009 hat
das Verwaltungsgericht die Vollziehung einer gegen das
Hamburger Telekommunikationsunternehmen HanseNet gerichteten Verfügung der ( BNetzA ) zur sog. „Vorratsdatenspeicherung” vorerst ausgesetzt. Mit der
angegriffenen Verfügung vom 27. Januar 2009 hatte die Bundesnetzagentur HanseNet verpflichtet, die bei ihr erzeugten und
verarbeiteten Verkehrsdaten sechs Monate zu speichern. Hiergegen hatte HanseNet bei der Behörde eingelegt. Da dieser Widerspruch aber keine aufschiebende Wirkung hat und
die Anordnung damit sofort zu befolgen war, hatte HanseNet im gerichtlichen Verfahren beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres
Widerspruchs anzuordnen.
Dieser Antrag hatte nun Erfolg. Die Richter führten zur Begründung aus, dass die Behörde es versäumt habe, vor Erlass der Anordnung
ihr Ermessen auszuüben. Da die Verpflichtung zur sich bereits aus dem Gesetz ergebe, hätte die Behörde in ihren
Ermessenserwägungen begründen müssen, weshalb sie noch eine ausdrückliche Anordnung für erforderlich hält.
Seit dem 1. Januar 2009 stellen Verstöße gegen die gesetzliche Verpflichtung eine Ordnungswidrigkeit dar und können auch mit
Bußgeldern geahndet werden. Zudem hätte es sich aufgedrängt, sich vor einer Anordnung mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur nicht abschließend geklärten Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung auseinanderzusetzen.
Schließlich enthalte der Bescheid auch keine Ermessenserwägungen zu eventuell durch die Anordnung verursachten
Wettbewerbsverzerrungen. Diese könnten sich daraus ergeben, dass konkurrierende Telekommunikationsunternehmen aufgrund von
Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin vorläufig nicht zur V…
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