Telekom muss Sicherheitsbehörden Auskünfte zu IP-Adressen erteilen
Datenschutzbeauftragter Online | 18. Dezember 2008 — Die Telekom bleibt verpflichtet, Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden Auskünfte über Inhaber eines Internetanschlusses mit…
Den im September 2008 beim Verwaltungsgericht Köln gestellten Eilantrag, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 18.12.2008 (Az. 21 L 1398/08) ab. Ziel des Eilantrages war es, die Verpflichtung zur Auskunftserteilung über "dynamische" IP-Adressen an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden zu verhindern. Innerhalb von zwei Wochen kann Beschwerde gegen dieses Urteil eingelegt werden. 1. Grund für den Eilantrag waren Verfügungen der Bundesnetzagentur. An zwei verschiedenen Terminen war die Telekom aufgrund des geltenden Telekommunikationsgesetzes dazu verpflichtet, der Bundesnetzagentur Aufkunft darüber zu geben, welchem Anschlussinhaber zu einer bestimmten Zeit welche dynamische IP-Adresse zugeteilt war. Eine solche Verpflichtung besteht grundsätzlich nur gegenüber Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden, wie z. B. Staatsanwaltschaften oder Verfassungsschutzbehörden. Was ist eine dynamische IP-Adresse? Sogenannte "statische" IP-Adressen können grundsätzlich einem bestimmten Anschluss zugeordnet werden. Dies ist bei "dynamischen" IP-Adressen anders. Diese Adressen werden "dynamisch" bei jedem Aufbau einer Internetverbindung neu vergeben und sind daher gerade nicht fest einer Adresse zuzuordnen. Das bedeutet aber nicht, dass der Nutzer stets unerkannt bleiben muss. Ist die Adresse und der Zeitpunkt der Nutzung bekannt, so ist es dem Provider immer möglich den Anschlussinhaber zu identifizieren. 2. Die Telekom sieht in der Pflicht, der Bundesnetzagentur Auskunft geben zu müssen, eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses und begründet dies damit, dass in dieses Recht nur mit richterlicher Anordnung im Einzelfall eingegriffen werden darf. Daher legte die Telekom Widerspruch ein und begründete diesen wie oben genannt. Damit sie während der Dauer des Widerspruchsverfahrens und einem unter Umständen anschließenden Prozess keine Auskünfte erteilen muss, stellte sie zugleich einen Antrag auf Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht Köln. 3. Der einstweilige Rechtsschutz wurde vom Verwaltungsgericht Köln abgelehnt. Das Gericht begründete die Ablehnung damit, dass die im E…
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Internetangebot des Verlages C.H. Beck, München - : VG K�ln: Telekom muss Sicherheitsbeh�rden Ausk�nfte zu IP-Adressen erteilen