VG Köln: Tastendruckmodelle - Zur Rechtswidrigkeit der Weiterleitung von Werbeanrufen gegenüber Verbrauchern auf eine kostenpflichtige 0900-Mehrwertdienstenummer durch Tastendruck. Zur Rechtswidrigkeit sog. Tastendruckmodelle.
am 21.04.2008 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. In Werbeanrufen, bei denen keine nachweisbare Einwilligung des Endkunden vorliegt, liegt ein Verstoß
gegen die Vorschriften des UWG (hier: §§ 3, 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG). Insoweit ist eine
unzumutbare Belästigung insbesondere dann anzunehmen, wenn Verbraucher ohne deren Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG)
zu Werbezwecken angerufen werden und wenn bei einer Werbung ohne Einwilligung des Adressaten automatische
Anrufmaschinen verwendet werden (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Telefonwerbung beeinträchtigt den Angerufenen erheblich in seiner
verfassungsrechtlich geschützten Privatsphäre. Sie ist ein grober Missbrauch des Telefonanschlusses, weil
sie ein praktisch unkontrollierbares Eindringen in die Privatsphäre des Angerufenen ermöglicht. Die
Interessen der gewerblichen Wirtschaft rechtfertigen es nicht, mit der Werbung in den engsten Lebenskreis
des Verbrauchers vorzudringen (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1999 - Az. XI ZR 76/98; VG Köln, Urteil vom 28.01.2005 - 11 K 3734/04;
VG Köln, Beschluss vom 02.07.2007 - Az. 11 K 882/07).
2. Ein Verbindungsnetzbetreiber, der Inhalteanbietern Weiterleitungsdienste zur Verfügung stellt, die bei -
insoweit von dem Verbindungsnetzbetreiber initiierten - Anrufen durch Tastendruck des Angerufenen eine Verbindung
mit einem kostenpflichtigen Mehrwertdienst herstellen, verstößt gegen § 66i Abs. 1 TKG.
In solchen Fällen liegt ein R-Gespräch vor, da keine neue, selbständige Verbindung zu dem Inhalteanbieter hergestellt wird,
sondern der Anruf nur in dem Anrufautomaten (Online Routing Manager) des Verbindungsnetzbetreibers, von dem er ohnehin ausgeht, weitergeführt wird.
Damit liegt nur ein Zwei-Personen-Verhältnis vor. § 66i TKG verbietet insofern insgesamt Zahlungen an den Anrufer und
unterscheidet nicht zwischen dem Verbindungsentgelt und dem Entgelt für die Dienstleistung.
3. Durch ein sog. Tastendruckmodell wird zudem eine - etwaig - von dem Angerufenen veranlasste Sperrung …
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