Rammstein ist für alle da
LawBlog | 25. Oktober 2011 — Das Album „Liebe ist für alle da“ der Gruppe Rammstein gehört nicht auf die Liste der jugendgefährdenden Medien. Das Verwaltung…
Nachdem das Verwaltungsgericht Köln bereits im vergangenen Jahr im Rahmen des Eilrechtsschutzes die Indizierung des Rammstein-Albums “Liebe ist für alle da” vorläufig ausgesetzt hatte (Beschluss vom 31.05.2010, Az.: 22 L 1899/09), ist die nun verkündete Entscheidung in der Hauptsache keine große Überraschung mehr. Wie das Gericht gestern mitgeteilt hat, hat es die Indizierung der CD wegen eines Verstoßes gegen die verfassungsrechtlich garantierte Kunstfreiheit aufgehoben (Urteil vom 25.10.2011, Az.: 22 K 8391/09):
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, die Bundesprüfstelle habe die im Grundgesetz geschützte Kunstfreiheit der Gruppe „Rammstein“ in ihrer Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt. Die notwendige Abwägung der Kunstfreiheit auf der einen Seite mit der Jugendgefährdung auf der anderen Seite sei daher nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Bemerkenswert war allerdings bereits im Eilverfahren, dass sich das Gericht nicht nur mit der Kunstfreiheit, sondern auch mit den übrigen Gründen der Indizierungsentscheidung intensiv inhaltlich beschäftigte (und sie nicht für ausreichend hielt). Insbesondere hatte es damals der Bundesprüfstelle ins Stammbuch geschrieben, dass besonders überzogen beschriebene Gewalttätigkeiten insbesondere dann eher gegen als für eine Indizierung sprächen, wenn die potentiellen Interessenten diese überzogene Darstellung erwarten und als künstlerisches Stilmittel auffassen:
[Gewaltelemente werden] durch Einbeziehung völlig überzogener Bilder (“Steck dir Orden ins Gesicht”, “Stacheldraht im Harnkanal”, “Leg dein Fleisch in Blut und Eiter”, “Führ dir Nagetiere ein”) zum Teil surreal übersteigert dargestellt [...]. Wie die BPS selbst ausführt, sind jugendliche Fans der Gruppe S. [...] mit deren Eigenarten und ihrer Vorliebe, mit übersteigerten Bildern zu arb…
» Vollständiger ArtikelErschienen 26. Oktober 2011 auf http://spielerecht.de.
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