VG Köln: NPD-Jugendblatt darf in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden
VG Köln, vom 23.03.2010, Az. 22 K 181/08 § 18 Abs. 1
Satz 1 JuSchG; Art. 5 GG
Das VG hat entschieden, dass eine an Jugendliche gerichtete
Schrift des Landesverbandes der Jugendorganisation der NPD in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden darf. In der
Publikation seien Texte enthalten, die dem verfassungsrechtlich bedeutsamen Interesse an einer ungestörten Entwicklung und Erziehung
der Jugend zuwiderliefen, da die verfahrensgegenständlichen Texte unter anderem darauf gerichtet seien, Rassenhass, Kriegslüsternheit
und Demokratiefeindlichkeit aufkommen zu lassen.
Die Indizierungsentscheidung der Beklagten vom 08.11.2007 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.
1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Entscheidung sei § 18 Abs. 1 S. 1 JuSchG. Danach seien Träger- und Telemedien, die geeignet
seien, die Entwicklung die Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit zu gefährden, in eine jugendgefährdender
Medien aufzunehmen. Zu den Träger- und Telemedien, die geeignet seien, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre
Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, zählten gem. § 18 Abs. 1 S. 2 JuSchG
vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien. Darüber hinaus könnten
nach der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle, die die Billigung der Rechtsprechung gefunden habe, auch Medien jugendgefährdend sein,
die geeignet seien, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren. Hierzu zählten beispielsweise Medien, die die
nationalsozialistische Ideologie verharmlosen, aufwerten oder rehabilitieren würden, weil sie hiermit Rassenhass, Kriegslüsternheit
und Demokratiefeindlichkeit wecken könnten (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 11.01.1994, Az. 1 BvR 434/07 -,
BVerfGE 90, 1 (19). Hierzu erklärt das Verwaltungsgericht:
“Erfasst werden Medien, die die Ideologie (z.B. die Rassenlehre), das Führerprinzip, die Kriegsziele, die Gewalt- und
Willkürherrschaft oder die führenden Vertreter des Nationalsozialismus verteidigen oder die Verbrechen des Nationalsozialsozialismus
(insbesondere den Holocaust) verharmlosen, verneinen oder rechtfertigen. Weiter werden als sozialethisch desorientierend Medien mit
ausländerfeindlichen Inhalten angesehen (Scholz/Liesching, Jugendschutz, Kommentar, 4. Auflage 2004, zu § 18 JuSchG, Rz. 21 ff.) Die
in § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG genannten Beispiele lassen erkennen, dass eine erst bei einem deutlichen Gefährdungsgrad und einer erheblichen Intensität der Gefahr in
Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1994, aaO.)
Allerdings verlangt § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG (früher § 1 Abs. 1 Satz 1 GjSM) mit dem Begriff der Gefährdung keine konkrete oder gar
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