VG Köln: Die Bundesnetzagentur darf per Presseerklärung auf unseriöse Telefonvermittlung hinweisen
VG Köln, Beschluss vom 09.08.2011, Az. 1 L 411/11§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO
Das VG hat entschieden, dass die in einer darauf hinweisen darf, dass ein Anbieter
kostenpflichtige Telefongespräche vermittelt hat, ohne auf die entstehenden Kosten hinzuweisen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts setze die Zulässigkeit einer solchen behördlichen Äußerung voraus, dass sie in Wahrnehmung einer Aufgabe
der Verwaltung ergehe, dass die handelnde Stelle die Grenzen ihrer Zuständigkeit eingehalten habe, dass die verbreitete Information
inhaltlich richtig sei und dem Sachlichkeitsgebot genüge. Dies sei hier der Fall. Zum Volltext der Entscheidung: Köln
Beschluss
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1. Der Antrag wird unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts vom 05.01.2011, Az. 324 O 3/11 - abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, es zu unterlassen, in Bezug auf
die Antragstellerin wörtlich oder sinngemäß die Behauptungen
“Unter der Rufnummer 00000 wäre vom 16. April bis zum Zeitpunkt der Abschaltung keine Preisansage erfolgt.”
und
“Seit November konnte eine Preisansage vor der Weitervermittlung festgestellt werden.”
aufzustellen und/oder zu verbreiten, ist aufgrund der Verweisung an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln
zulässig.
Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 05.01.2011 ist aufzuheben, da für Unterlassungsansprüche gegen Presseäußerungen der
Antragsgegnerin ausschließlich der Verwaltungsrechtsweg und nicht der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet ist, vgl.
Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz Kommentar, 2. Auflage, § 137 Rdnr. 1; VG Köln Beschluss vom 04.02.2011, Az. 21 L 131/11.
Das Landgericht Hamburg hat in seinem Beschluss vom 21.03.2011 den Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit für unzulässig erklärt
und das Verfahren an das zuständige Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Es hat allerdings nach Einlegung des Widerspruchs der
Antragsgegnerin gem. § 924 ZPO gegen seinen Beschluss vom 05.01.2011 diesen nicht aufgehoben. Es war daher klarstellend vom
Verwaltungsgericht der Beschluss des Landgerichts Hamburg aufzuheben, da er zum einen vom unzuständigen Gericht beschlossen wurde und
zum anderen auch in der Sache unzutreffend ist, vgl. zur Aufhebung insoweit: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
29.04.2010, Az. 21 CE 10.252 - .
Der Antrag der Antragstellerin ist nicht begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhäl…
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