VG Hannover: VG Hannover kippt Datei "Gewalttäter Sport"
BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE | 24. Mai 2008 — Das Bundeskriminalamt (BKA) führt auf Grundlage des BKA-Gesetzes eine Datei "Gewalttäter Sport", in der Täter gespeichert werde…
VG Hannover, Urteil vom 22.05.2008, Az. 10 A 2412/07 - Hooligan-Datei - Das VG Hannover hatte mit seiner Entscheidung vom Mai die bisherige Praxis des BKA zur Errichtung und Habung der Verbunddatei „Gewalttäter Sport” (GWS) verurteilt. Zugleich war die Löschung der Daten der GWS ausgesprochen. Dies war eine Sensation. Die Führung und zentrale Verwaltung der personenbezogenen Daten aus der Verbunddatei „Gewalttäter Sport” (GWS) habe der gesetzlichen Grundlage entbehrt, so das Gericht. Zwar gäbe es einschlägige Normen im BKA-Gesetz. Die dort vorgesehenen Ausführungsbestimmungen, eine Rechtsverordnung gem. § 7 Abs. 6, § 11 Abs. 2 Satz 3 BKAG durch das Bundesministerium des Innern fehle jedoc. Damit sei fehle eine legitime rechtliche Grundlage für die Führung der Datei. Nachfolgend die Entschediung im Volltext (Wenngleich anonymisiert).
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.jur-blog.de
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VG Hannover, Urteil vom 22.05.2008, Az. 10 A 2412/07 - Führung der Verbunddatei “Gewalttäter Sport”Die Führung der Verbunddatei “Gewalttäter Sport” durch das Bundeskriminalamt ist nur dann rechtmäßig, wenn das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung gem. § 7 Abs. 6, § 11 Abs. 2 Satz 3 BKAG das Nähere über die Art der Daten bestimmt, die in dieser Datei gespeichert werden dürfen.
Tenor: Die Beklagte wird verpflichtet, die in der Verbunddatei „Gewalttäter Sport” gespeicherten oder aufbewahrten personenbezogenen Daten des Klägers zu löschen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Sachverhalt: Der Kläger begehrt die Löschung von personenbezogenen Daten aus der Verbunddatei „Gewalttäter Sport” (GWS).
Der Kläger ist Anhänger des Bundesligavereins [...] und in der Ultrà-Gruppierung [...] aktiv. Die [...] wird vom Fanprojekt der Landeshauptstadt Hannover als nicht gewaltbereite Fangruppierung eingestuft.
Der Kläger besuchte am 24.05.2006 das Regionalligaspiel zwischen der Amateurmannschaft von [...] und den Amateuren der [...] im Leine-Stadion [...] Auf der Tribüne des Stadions waren die gegnerischen Fanblocks durch Flatterband und eine Polizeikette voneinander getrennt; beide Gruppen wurden auch getrennt an ihre Blocks herangeführt. Kurz nach Spielbeginn betrat eine Gruppe von ca. 40 Anhängern von [...], darunter der Kläger, das Stadion, überwand sogleich die Absperrung zwischen dem Zuschauerbereich und der Laufbahn des Stadions, umging damit die Polizeisperre und lief vor den [...] Fanblock. Aus der Gruppe wurden ein Feuerwerkskörper und ein fester Gegenstand geworf…
» Vollständiger ArtikelErschienen 21. Juli 2008 auf http://www.jur-blog.de.
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