VG Freiburg: SC Freiburg muss kein Zwangsgeld wegen Bandenwerbung für Sportwettenanbieter TIPICO zahlen – Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG

Rechtsnormen: Art. 3 Abs. 1 GG, Glücksspielstaatsvertrag

Mit Beschluss vom 01.12.2011 (Az. 3 K 1643/11) hat das Verwaltungsgericht Freiburg in einem Eilverfahren entschieden, dass die Zwangsgeldfestsetzung wegen der im Stadion des SC Freiburg angebrachten Bandenwerbung für den Sportwettenanbieter TIPICO unzulässig war.

Zum Sachverhalt:

Schon Mitte 2006 untersagte das zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe dem Sport-Club Freiburg e.V. jegliche Werbung für den Sportwettenanbieter betandwin.com (heute bwin.com). Auch die Werbung für andere im Land Baden-Württemberg nicht zugelassene Sportwetten wurde mit dieser Verfügung untersagt. Dem Freiburger Fußballclub wurde für jede Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld iHv EUR 15000 angedroht. Hiergegen erhob der SCF Klage beim VG Freiburg, die er ein Jahr später, nachdem er seine Werbetätigkeit für bwin eingestellt hatte, wieder zurückzog.

Anfang 2011 rollte der SC Freiburg das Verfahren aber wieder auf und beantragte die Aufhebung der Untersagungsverfügung aus dem Jahr 2006. Hintergrund ist ein neuer Sponsorenvertrag zwischen dem Fußballverein und dem Sportwettenanbieter „TIPICO Sportwetten“ zum Beginn der Rückrunde der vergangenen Bundesliga-Saison, in dessen Rahmen sich der SCF verpflichtet, für TIPICO Bandenwerbung zu leisten. Dies geschieht inzwischen seit knapp einem Jahr. Umgehend nach dem ersten Heimspiel der aktuellen Bundesligasaison lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag auf Aufhebung der Verfügung ab und setzte stattdessen das mit der Verfügung angedrohte Zwangsgeld gegen den Verein iHv EUR 15000 fest; darüber hinaus drohte das Regierungspräsidium für jeden weiteren Verstoß ein erneutes Zwangsgeld iHv EUR 40000 an.

Hiergegen ging der SC Freiburg gerichtlich vor. Das zuständige VG Freiburg entschied nun zugunsten des Fußballvereins.

Wie das Freiburger Gericht in seiner Presseerklärung vom 13.12.2011 mitteilt, sei das Zwangsgeld durch das Regierungspräsidium nicht innerhalb angemessener Frist nach seiner Androhung festgesetzt worden und deshalb rechtswidrig.

Das Gericht führt zu den Hintergründen aus:

„Der SC Freiburg sei zuletzt Ende April 2011 durch das Regierungspräsidium Karlsruhe angehört worden. Er habe sich an den Ministerpräsidenten des Landes Baden-Württemberg mit der Bitte gewandt, weiter für TIPICO Sportwetten werben zu dürfen. Erst am 16.08.2011 und damit nach dem ersten Heimspiel habe er ein ablehnendes Schreiben des Ministerpräsidenten erhalten. Er habe unter diesen Umständen annehmen können, das Zuwarten des Regierungspräsidiums sei nicht nur auf die spielfreie Zeit der Bundesliga in den Sommermonaten zurückzuführen, es solle vielmehr zunächst die Entscheidung des Ministerpräsidenten abgewartet werden. Nachdem der SC Freiburg im Juli 2011 seine Absicht bekräftigt habe, weiter für Sportwetten werben zu wollen, hätte das Regierungspräsidium Anlas…

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Themen: Sportwetten , SC Freiburg , Bwin , Bandenwerbung

Erschienen 19. Dezember 2011 auf http://ra-dr-graf.de/blog/.

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