VG Freiburg: Zur Bindungswirkung eines Strafurteils für die Fahrerlaubnisbehörde

Eine Bindungswirkung des Strafverfahrens bzw. des Strafurteils gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 3 und Abs. 4 StVG setzt voraus, dass im Strafverfahren eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB in Betracht kommt. Dies bestimmt sich gemäß der Rechtsprechung des BGH (Großer Senat für Strafsachen, Beschl. v. 27.4.2005 – GSSt 2/04 – NJW 2005, 1957) danach, ob die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. (Leitsatz des Gerichts)

Sachverhalt:

Die Behörde hatte dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen und ihm aufgegeben, den Führerschein bei der Behörde abzuliefern. Vorangegangen war eine Aufforderung an den Antragsteller, sich einer MPU zu unterziehen, da die Behörde die Eignung des Antragstellers zur Teilnahme am Straßenverkehr für nicht mehr gegeben erachtete, nachdem dieser vor der Polizei zugegeben habe, seit längerer Zeit Drogen zu konsumieren. Die sofortige Vollziehung der beiden Verwaltungsakte war angeordnet. Mit seinem Antrag nach § 80 V VwGO begehrte der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Freiburg, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen. Der Antrag hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Der (…) zulässige Antrag ist jedoch unbegründet. Die Behörde hat den Sofortvollzug den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend ausreichend schriftlich begründet. Die Kammer kommt bei der von ihr nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung hier das private Interesse des Antragstellers überwiegt, weiter als Fahrer am Kraftverkehr teilnehmen zu dürfen, denn sein Widerspruch hat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach keine Aussicht auf Erfolg.

Rechtsgrundlagen für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies folgt hier aus § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären und je nach Ergebnis der Eignungsuntersuchung in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu treffen. Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fri…

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Themen: Rechtsprechung , Fahrerlaubnis , Stgb , Mpu , Njw
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht

Erschienen 2. April 2010 auf http://www.rechtsanwaltskanzlei-wolf.de.

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