VG Frankfurt a.M.: Widerruf einer Inkassoerlaubnis (Online-Abo-Fallen-Inkasso)

Einem Inkassodienst für Online-Abofallen ist nun die Tätigkeitserlaubnis entzogen worden. Dies hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Verstößen gegen vorherigen Auflagen und der nunmehr festzustellenden fehlenden Zuverlässigkeit und fehenden persönlichen Eignung der Betreiber begründet. Der Inkassodienst hatte znächst durch einen Doppelkopfadler einen “offiziellen” Eindrcuk vorgetäuscht und war schon zur unterlassung aufgefordert worden. Auch war unzutreffend der Eindruck mit dem amtlichen Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) erweckt worden. Nachdem die Aufsichtsbehörde die Tätigkeit untersagt hat, hat das VG Frankfurt diese Untersagung nun gerichtlich bestätigt und die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Nach dieser Entscheidung ist zu hoffen, dass endlich auch die Rechtsanwaltskammer München auf eine vergleichbare Inkassotätigkeit durch eine Kollegin und deren Nachfolger endlich angemessen und gleichartig reagiert.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.jur-blog.de

VG Frankfurt a.M.: Untersagung von Inkassotätigkeit

VG Frankfurt a.M., PM, Nr. 01/2009 - Der Klägerin wurde durch Verfügung des Präsidenten des Amtsgerichts Frankfurt am Main, des Beklagten, vom 16.05.2006 die Erlaubnis zur außergerichtlichen Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderung (Inkassobüro) erteilt. Diese Erlaubnis wurde durch Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 02.11.2006 widerrufen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es ihr an der für die ordnungsgemäße Inkassotätigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit fehle. Die Annahme der fehlenden Zuverlässigkeit war darauf gestützt, dass die Klägerin im Geschäftsverkehr mit ihren Schuldnern einen Briefkopf mit einem aufgedruckten Doppelkopfadler verwende, wodurch der Eindruck erweckt werden könne, dass es sich bei dem Unternehmen um eine mit amtlichen Befugnissen ausgestattete staatliche Stelle handele. Außerdem war angeführt, dass die Einwände der von den jeweiligen Schuldnern eingeschalteten Rechtsanwälte und Beistände ignoriert worden seien, obwohl ihr eine genauere Prüfung oblegen hätte. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren und anschließendem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren wurde ein Vergleich geschlossen. Die Klägerin verpflichtete sich u.a., im Geschäftsverkehr keine Embleme mehr zu verwenden, und etwaige Einwendungen von Schuldnern künftig im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zu berücksichtigen. Kurze Zeit danach kam es erneut zu Beschwerden gegen das Geschäftsgebaren der Klägerin. Diese standen überwiegend im Zusammenhang mit Forderungen die im Rahmen des Betriebs einer Internetseite entstanden waren und zwar eines Tests mit Fragebögen ohne dass gleichzeitig deutlich und übersehbar der Preis dieses Tests angegeben worden war. Weitere Forderungen beruhten ebenfalls auf dem Betrieb einer Internetseite, mit Hilfe derer das Lebens…

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Themen: Verbraucherschutz , Urteile , Frankfurt , Ecommerce , Abo-fallen , Briefkopf , Frankfurt AM Main , Inkassodrohung , Widerrufsrecht Inkasso
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 16. Januar 2009 auf http://www.jur-blog.de.

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