VG Düsseldorf: Zur Rechtswidrigkeit einer Sperrungsanordnung von Internetangeboten gegen einen Access-Provider

VG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2011, Az. 27 K 5887/10§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 GlüStV, § 8 TMG

Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Access-Provider nicht ohne weiteres mit einer Sperrungsverfügung überzogen werden darf, nach welcher er den Zugang zu bestimmten (verbotenen) Glücksspielangeboten zu blockieren hat. Weder habe der Access-Provider die Übermittlung der Glücksspielinhalte veranlasst, noch wähle er diese oder den Adressaten aus. Zudem habe offenkundig ein Zusammenwirken des Access-Providers mit einem Nutzer im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG ausgeschlossen werden können. Der Umstand, dass die Klägerin Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Inhalte habe, sei im Anwendungsbereich des § 8 TMG - wie die Ausgestaltung der Haftungsregelungen des § 8 TMG im Vergleich zu den Haftungsregelungen des § 10 TMG zeige - ohne Relevanz. Zum Volltext der Entscheidung:

Verwaltungsgericht Düsseldorf

Urteil …

Die Sperrungsanordnung der Bezirksregierung E vom 12.08.2010 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll-streckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin bietet Privat- und Geschäftskunden verschiedene Produkte und Dienstleistungen aus den Bereichen Mobilfunk, Festnetz, Datendienste und Breitband-Internet an, darunter auch Internetzugang. Die Beigeladene bietet auf der Internetseite www.U.com die Vermittlung von Wetten auf den Ausgang verschiedener staatlicher europäischer Lotterien an, unter anderem das von den Mitgliedern des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB) veranstaltete Lotto “6 aus 49″ und die europäische Lotterie “Euro Millones”. Sie vermittelt die Tipps der Spielteilnehmer an die Veranstalterin der Zweitlotterien, die N Ltd., die ursprünglich 100%-ige Mutter der Beigeladenen, deren Geschäftsanteile ursprünglich vollständig von der U AG (heute X) in I, der früheren Marktführerin auf dem Gebiet der Lottovermittlung im Internet, gehalten wurden. Sowohl die Beigeladene als auch die N Ltd. verfügen über eine entsprechende Genehmigung der britischen Glücksspielaufsichtsbehörde.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2010 wies die Bezirksregierung E die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Beigeladene und C Ltd., H über die Websites www.U.com und www.C.com Lotterien, Sportwetten und andere Glücksspiele anbieten würden, bei denen es sich um unerlaubtes Glücksspiel nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) handele, dessen Veranstaltung und Vermittlung im Internet verboten sei (§ 4 Abs. 4 GlüStV) und welches den Straftatbestand des § 284 des Strafgesetzbuches (StGB) erfülle. Die Klägerin als Internet-Zugangsanbieterin ermögliche es den Internetnutzern aus NRW b…

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Themen: Urteil , Verwaltungsgericht , Sperrung , Urteile & Beschlüsse , Access Provider , Düsseldorf , Sperrungsanordnung , Sperrungsverfügung , Access-provider
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 16. Januar 2012 auf http://damm-legal.de.

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