VG Düsseldorf: Klage einer Kopftuch tragenden Bewerberin abgewiesen

die als Beamtin auf Probe in den Schuldienst des Landes NRW aufgenommen werden wollte (VG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2007 Aktenzeichen 2 K 6225/06, Pressemitteilung).

Das Verwaltungsgericht:

Das Tragen eines Kopftuchs aus religiösen Gründen in einer öffentlichen Schule verstoße gegen das in § 57 Abs. 4 Satz 1 Schulgesetz NRW enthaltene Verbot, dass Lehrkräfte in der Schule u.a. keine religiösen Bekundungen abgeben dürften, die geeignet seien, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Eine Lehrerin, die in der Schule ein “islamisches Kopftuch” trage, gebe damit aber zu verstehen, dass sie sich zur Religion des Islam bekenne und dessen Bekleidungsvorschriften als verpflichtend erachte. Hierin liege eine bewusste, an die Außenwelt gerichtete Kundgabe einer religiösen Überzeugung. Die Wahl einer “modisch wirkenden Kopfbedeckung” anstelle des Kopftuchs führe zu keiner anderen Bewertung, weil die von der Klägerin angebotene alternative Kopfbedeckung gleichermaßen als Erkennungsmerkmal ihrer religiösen Überzeugung wahrgenommen würde.

Das sei auch verfassungsgemäss. Allerdings wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf auch darauf hin, dass nach seiner Auffassung auch die christlichen Kirchen und die jüdische Religion keine Priviligierung erfahren dürfe. Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers habe sich im Gesetzestest nicht entsprechend niedergeschlagen.

Insgesamt hatten sich laut Schulministerium zwölf Lehrerinnen und mehrere Referendarinnen geweigert, das Kopftuch im Unterricht abzulegen. Am 29.6.2007 entscheidet das Arbeitsgericht Düsseldorf üb…

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Erschienen 6. Juni 2007 auf http://blog.juracity.de.

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