Die Telekom und der Zugang zu Sportwettenanbieter im Internet
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VG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2011, Az. 27 K 458/10§ 9 Abs 1GlüstV, § 8 TMG, § 10 TMG
Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass die DENIC nicht verpflichtet ist , Domains zu illegalen Glücksspielangeboten zu löschen. Sie unterfalle nicht der Störerhaftung. Die DENIC sei aufgrund ihrer Tätigkeit als Diensteanbieter im Sinne des § 8 TMG (Zugangsvermittler) anzusehen, nicht hingegen als Diensteanbieter im Sinne des § 10 TMG (Inhalteanbieter). Diensteanbieter im Sinne des § 8 TMG seien nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift für fremde Informationen nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert hätten. Eine Ausnahme gelte allein für den Fall, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. Dies sei hier nicht der Fall. Zum Volltext der Entscheidung:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Urteil
…
Die Regelungen in den Ziffern 1 - 4 der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E1 vom 15.01.2010 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin erbringt als Registrierungsstelle die Nameserverdienste und Registrierungsdatenbank-Dienste in Bezug auf die Top-Level Domain “.de”. Der von der Klägerin zur Verfügung gestellte Nameserverdienst gewährleistet die Zuordnung von Domainnamen zu den zugehörigen IP-Adressen des Rechners, von welchem die vom Nutzer durch Eingabe des Domainnamens aufgerufenen Inhalte abzurufen sind. Im Kern speichert die Klägerin die zur Zuordnung erforderlichen Daten auf mehreren Nameservern an verschiedenen Orten auf der Welt und ermöglicht den Zugriff auf die Daten durch die Nutzer. Ergänzend hält sie in einer Datenbank zu Informationszwecken Domain- und Kontaktdaten vor und ermöglicht einen Zugang zu diesen Daten (Whois).
Nach vorausgegangener Anhörung gab die Bezirksregierung E1 der Klägerin durch Ordnungsverfügung vom 18. Dezember 2008 auf, die von der Klägerin registrierte Domain “www.Q.de” zu sperren / zu dekonnektieren mit dem Ziel, den Zugriff auf das mit der Domain aufzurufende Internetangebot zu unterbinden. Die Sperrung / Dekonnektierung sei bis zum 31. Dezember 2010 aufrecht zu erhalten (Ziffer 1). Sie gab der Klägerin weiter auf, die angeordnete Maßnahme innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Ordnungsverfügung umzusetzen (Ziffer 2). Weiter sei für den Fall, dass die Angaben des bisherigen Domaininhabers gelöscht werden sollten, anstelle des bisherigen Domaininhabers “E Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaf…
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. Januar 2012 auf http://damm-legal.de.
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