VG Bremen: Keine Absenkung der Leistungen wegen Aufgabe eines Ein- Euro- Jobs
Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - S3 V 1605/08 hat beschlossen, dass ein Ein-Euro-Jobber der bei der Arbeit
gemobbt wird seinen aufgeben darf ohne, dass der
Grundsicherungsträger die Leistung kürzen darf.
Sachverhalt: Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 30% der Regelleistung wegen Aufgabe
einer Arbeitsgelegenheit. Sie beruft sich auf bei
der Arbeitsgelegenheit und darauf, dass sie die Arbeitsgelegenheit aufgab, um eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
aufzunehmen. Die 1973 geborene Antragstellerin steht im laufenden Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin. Mit
Eingliederungsvereinbarung vom 20. September 2007 verpflichtete sie sich u. a. dazu, an einer geförderten Beschäftigung teilzunehmen.
Mit Bescheid ebenfalls vom 20. September 2007 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin in eine Beschäftigung als Küchenhilfe bei
der Fraueninitiative …..für die Dauer von 7 Stunden je Arbeitstag in der Zeit vom 21. September bis zum 31. Dezember 2007 ein (Blatt
ohne Blattierung in der Integrationsakte der Antragsgegnerin). Mit Bescheid vom 28. September 2007 bewilligte die Antragsgegnerin der
Antragstellerin für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 30. April 2008 Leistungen in Höhe von 729,93 Euro (Bl. 147 der
Verwaltungsakte). Am 14. November 2007 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass sie seit dem 7. November 2007 eine
geringfügige Tätigkeit als Aushilfskassiererin bei der … gefunden habe und überreichte ihren Arbeitsvertrag. Mit Schreiben vom 29.
November 2007 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin wegen eines Verstoßes gegen die Eingliederungsvereinbarung vom 20.
September 2007 an. Die Antragstellerin habe die Arbeitsgelegenheit mit der Begründung aufgegeben, eine Arbeit aufzunehmen. Sie habe
jedoch bisher nicht nachgewiesen, dass es sich um eine sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handele. Die
Antragsgegnerin erließ am 6. Februar 2008 den streitigen Absenkungsbescheid. Danach wird das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1.
März bis zum 31. Mai 2008 monatlich um 30% der Regelleistung abgesenkt. Die Absenkung umfasse maximal 104,00 Euro. (…)
Entscheidungsgründe: (…) Nach summarischer Prüfung bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Absenkungsbescheides. 1. Die
ernstlichen Zweifel resultieren zum einen daraus, dass das Gericht nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage einen wichtigen
Grund für den Abbruch der Arbeitsgelegenheit in der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erblickt. Die hier
vorliegende Tätigkeit bei … war zwar zunächst eine geringfügige Tätigkeit. Der Antragstellerin war jedoch von Arbeitgeberseite
Hoffnung auf eine Teilzeittätigkeit gemacht worden. Dies hat die Antragstellerin nicht erst im Eilverfahren vorgetragen. Aus der
Stellungnahme der Antragsgegnerin folgt vielmehr, dass die Antr…
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