Jugendgefährdende Inhalte versus Kunstfreiheit
kanzlei.biz | 3. Mai 2011 — Eigener Leitsatz: Der Betreiber eines Internetportals, in dem erotische Kunst in Form von Literatur, Bildern und Videomateria…
VG Berlin, Beschluss vom 16.12.2010, Az. 27 L 355.10 §§ 5 Abs. 1, 20 Abs. 4 JMStVtr; Art. 5 Abs. 3 GG
Das VG Berlin hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetportals für erotische Kunst in Form von Literatur, Videos und Fotografie sich nicht auf die Kunstfreiheit berufen kann, wenn Textpassagen enthalten sind, in denen sexuelle Vorgänge explizit, im Detail und drastisch beschrieben werden. Ohne ausreichende Maßnahmen zur Sicherstellung, dass Minderjährigen diese Inhalte nicht zugänglich gemacht werden, gehe der Jugendschutz vor. Die gesetzliche Folge, dass bei jugendgefährdenden Angeboten der Anbieter dafür zu sorgen habe, dass Kinder oder Jugendliche sie üblicherweise nicht wahrnehmen, was durch technische Mittel oder zeitliche Einschränkung des Angebots erfolgen könne, trage den kollidierenden Grundrechten hinreichend Rechnung und unterliege keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Anbieter war zuvor aufgegeben worden, dass er die Webseite nur zwischen 22.00 und 6.00 Uhr “einschalten” dürfe, was das VG als gerechtfertigt ansah. Zum Volltext der Entscheidung:
Verwaltungsgericht Berlin
Beschluss
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller betreibt als Domaininhaber ein unter den Web-Adressen „w… und „ w… ” ohne zeitliche oder personelle Beschränkungen aufrufbares Internetportal, das erotische Kunst in Form von Literatur, Videos und Fotografie bereithält.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2008 teilte jugendschutz.net dem Antragsteller mit, dass auf diesem Internetportal abrufbare Angebote jugendgefährdend und unzulässig seien - wobei zwei Buchtexte auszugsweise als beanstandenswert zitiert wurden - und forderte zur Schließung dieser Angebote auf. Zugleich fertigte jugendschutz.net eine Vorlage für die Prüfgruppe der Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (nachfolgend: KJM), mit der ein Verstoß gegen das Pornographieverbot geltend gemacht wurde. Die Prüfgruppe kam in ihrer Sitzung vom 10. September 2008 unter Bezugnahme auf einen Beispielstext, ein Beispielvideo und die Verlinkung auf ein Foto zu dem Ergebnis, dass das Angebot des Antragstellers entwicklungsbeeinträchtigend gemäß § 5 Abs. 1 JMStV sei und zudem kein Jugendschutzbeauftragter bestellt sei. Die Antragsgegnerin informierte daraufhin den Antragsteller mit Schreiben vom 17. November 2008 über das Ergebnis der Prüfung bei der Prüfgruppe der KJM und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2008 legte der Antragsteller dar: Es handele sich bei dem Onlineportal um einen Teil eines seit August 1990 bestehenden Kunstproj…
» Vollständiger ArtikelErschienen 16. Februar 2011 auf http://damm-legal.de.
kanzlei.biz | 3. Mai 2011 — Eigener Leitsatz: Der Betreiber eines Internetportals, in dem erotische Kunst in Form von Literatur, Bildern und Videomateria…
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