VG Berlin – Rundfunkgebührenpflicht in nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Die Klägerin hatte ein angemeldet und zog mit ihrem
Freund zusammen. Das teilte sie der GEZ auch mit und meldete ihr Radio ab. Die GEZ wollte daraufhin die Teilnehmernummer des
Freundes, die bisherigen und die gemeinsame Wohnanschrift und die bereitgehaltenen Rundfunkgeräte wissen. Die Klägerin verweigerte
diese Angaben und berief sich auf datenschutzrechtliche Gründe und eine fehlende Rechtsgrundlage für die Anforderung. Die GEZ
verlangte weiter Rundfunkgebühren für das Radio der Klägerin. Gegen die Gebührenbescheide erhob die Klägerin Klage beim
Verwaltungsgericht Berlin.
Das Verwaltungsgericht war der Auffassung, dass die
Klägerin sich nicht ordnungsgemäß abgemeldet habe, so dass sie weiter für ihr Radio Gebühren zahlen müsse. Allein die Mitteilung, sie
ziehe um, stelle keine Abmeldung nach § 4 Abs. 2 RGebStV dar, da das Radio schließlich in den gemeinsamen mitgenommen wurde. Das Zweitgeräteprivileg nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr.
1 RGebStV, wonach es ausreicht, von einem Partner als Rundfunkteilnehmer die Rundfunkgebühren entrichtet werden; was auch für
nichteheliche Lebensgemeinschaften gilt, komme hier aber nicht zum Tragen, da die Klägerin der GEZ die erforderlichen Daten nicht
mitgeteilt habe. Die von der Klägerin geltend gemachten datenschutzrechtlichen Bedenken teilte das Verwaltungsgericht nicht.
Aus den Gründen:
(…) Eine gesetzliche Regelung über die Anzeigepflichten zur Beendigung der Gebührenpflicht in dem Falle, dass das bisher
gebührenpflichtige Erstgerät durch Begründung einer häuslichen Gemeinschaft mit einem bereits die Rundfunkgebühren entrichtenden
Rundfunkteilnehmer zu einem nicht gebührenpflichtigen Zweitgerät wird, besteht im RGebStV nicht. Insbesondere ergibt sie sich nicht
aus § 3 Abs. 1 S. 2 RGebStV, denn diese Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung (vgl. Gall in Beck’scher Kommentar zum
Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 40 zu § 3 RGebStV) und betrifft daher nur von vornherein gebührenfreie Zweitgeräte des
Rundfunkgebührenpflichtigen, jedoch nicht die Umwandlung eines gebührenpflichtigen Erstgerätes zu einem gebührenfreien Zweitgerät.
Zwar ist der Auffassung, dass in einem solchen Fall eine an den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 RGebStV zu messende Abmeldepflicht
bestehe, weil „ein bestehendes Rundfunkteilnehmerverhältnis durch wirksame Abmeldung beendet werden kann“ (vgl. Gall in Beck’scher
Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 41 zu § 3 RGebStV unter Berufung auf BayVGH, Urteil vom 17. April 1996 – 7 B 94.898 –
und dem nachfolgend VG Stuttgart, Urteil vom 5. April 2006 – 3 K 2514/05 -) nicht zu folgen, denn eine Abmeldung des
Teilnehmerverhältnisses liegt in dieser Fallgestaltung – wie schon zuvor angesprochen – gerade deshalb nicht vor, weil die Partner
der häuslichen Gemeinschaft gemeinsam die Rundfunkempfangsger…
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