VG Berlin – Rundfunkgebührenpflicht in nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Die Klägerin hatte ein Radio angemeldet und zog mit ihrem Freund zusammen. Das teilte sie der GEZ auch mit und meldete ihr Radio ab. Die GEZ wollte daraufhin die Teilnehmernummer des Freundes, die bisherigen und die gemeinsame Wohnanschrift und die bereitgehaltenen Rundfunkgeräte wissen. Die Klägerin verweigerte diese Angaben und berief sich auf datenschutzrechtliche Gründe und eine fehlende Rechtsgrundlage für die Anforderung. Die GEZ verlangte weiter Rundfunkgebühren für das Radio der Klägerin. Gegen die Gebührenbescheide erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Berlin.

Das Verwaltungsgericht Berlin war der Auffassung, dass die Klägerin sich nicht ordnungsgemäß abgemeldet habe, so dass sie weiter für ihr Radio Gebühren zahlen müsse. Allein die Mitteilung, sie ziehe um, stelle keine Abmeldung nach § 4 Abs. 2 RGebStV dar, da das Radio schließlich in den gemeinsamen Haushalt mitgenommen wurde. Das Zweitgeräteprivileg nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RGebStV, wonach es ausreicht, von einem Partner als Rundfunkteilnehmer die Rundfunkgebühren entrichtet werden; was auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften gilt, komme hier aber nicht zum Tragen, da die Klägerin der GEZ die erforderlichen Daten nicht mitgeteilt habe. Die von der Klägerin geltend gemachten datenschutzrechtlichen Bedenken teilte das Verwaltungsgericht nicht.

Aus den Gründen:

(…) Eine gesetzliche Regelung über die Anzeigepflichten zur Beendigung der Gebührenpflicht in dem Falle, dass das bisher gebührenpflichtige Erstgerät durch Begründung einer häuslichen Gemeinschaft mit einem bereits die Rundfunkgebühren entrichtenden Rundfunkteilnehmer zu einem nicht gebührenpflichtigen Zweitgerät wird, besteht im RGebStV nicht. Insbesondere ergibt sie sich nicht aus § 3 Abs. 1 S. 2 RGebStV, denn diese Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung (vgl. Gall in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 40 zu § 3 RGebStV) und betrifft daher nur von vornherein gebührenfreie Zweitgeräte des Rundfunkgebührenpflichtigen, jedoch nicht die Umwandlung eines gebührenpflichtigen Erstgerätes zu einem gebührenfreien Zweitgerät. Zwar ist der Auffassung, dass in einem solchen Fall eine an den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 RGebStV zu messende Abmeldepflicht bestehe, weil „ein bestehendes Rundfunkteilnehmerverhältnis durch wirksame Abmeldung beendet werden kann“ (vgl. Gall in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 41 zu § 3 RGebStV unter Berufung auf BayVGH, Urteil vom 17. April 1996 – 7 B 94.898 – und dem nachfolgend VG Stuttgart, Urteil vom 5. April 2006 – 3 K 2514/05 -) nicht zu folgen, denn eine Abmeldung des Teilnehmerverhältnisses liegt in dieser Fallgestaltung – wie schon zuvor angesprochen – gerade deshalb nicht vor, weil die Partner der häuslichen Gemeinschaft gemeinsam die Rundfunkempfangsger…

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Themen: Berlin , Gez , Rundfunkgebühr , Radio , Haushalt

Erschienen 4. Mai 2010 auf http://www.mitfugundrecht.de.

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