VG Berlin: "Quelle-Promotion" - Die Bezeichnung einer Dauerwerbesendung im Fernsehen mit dem Begriff "Promotion" stellt keine hinreichend deutliche Kennzeichnung im Sinne von § 7 Abs. 5 RStV dar.

1. Dauerwerbesendungen (hier: im Fernsehen) müssen nach § 7 Abs. 5 RStV zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden (mit "Dauerwerbesendung" oder "Werbesendung"). 2. Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 RStV liegt insofern auch dann vor, wenn eine Dauerwerbesendung zwar zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt wird, jedoch nicht während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet ist. Die Kennzeichnung als Promotion oder Ähnliches (hier: "Quelle-Promotion") stellt keine Kennzeichnung als Dauerwerbesendung im Sinne der Vorschrift dar. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 5 Satz 2 RStV, da eine Dauerwerbesendung nicht als "Promotion" oder Ähnliches, sondern als solche, nämlich als Dauerwerbesendung zu kennzeichnen ist. 3. Dem entspricht auch der Sinn und Zweck der Kennzeichnungspflicht während des Verlaufs der Dauerwerbesendung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 RStV. Dem Zuschauer, der während des Verlaufs der Sendung das Programm wählt, soll unmittelbar der Werbecharakter der Sendung verdeutlicht werden (vgl. die amtliche Begründung zu § 6 Abs. 4 Rundfunkstaatsvertrag 1991, jetzt § 7 Abs. 5 RStV). Da eine Dauerwerbesendung redaktionell aufbereitet ist, besteht im Gegensatz zur Spotwerbung eine größere Gefahr der Verunsicherung, dass…

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Themen: Berlin , Rstv , Kennzeichnung

Erschienen 2. Juni 2008 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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