VG Berlin: Quelle-Promotion - Die Bezeichnung einer Dauerwerbesendung im Fernsehen mit dem Begriff Promotion stellt keine hinreichend deutliche Kennzeichnung im Sinne von § 7 Abs. 5 RStV dar.
am 02.06.2008 von http://www.medien-internet-und-recht.de
1. Dauerwerbesendungen (hier: im Fernsehen) müssen nach § 7 Abs. 5 RStV zu Beginn als Dauerwerbesendung
angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden (mit Dauerwerbesendung oder Werbesendung).
2. Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 RStV liegt insofern auch dann vor, wenn eine Dauerwerbesendung
zwar zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt wird, jedoch nicht während ihres gesamten Verlaufs als
solche gekennzeichnet ist. Die Kennzeichnung als Promotion oder Ähnliches (hier: Quelle-Promotion) stellt
keine Kennzeichnung als Dauerwerbesendung im Sinne der Vorschrift dar. Dies ergibt sich bereits aus
dem Wortlaut des § 7 Abs. 5 Satz 2 RStV, da eine Dauerwerbesendung nicht als Promotion oder Ähnliches,
sondern als solche, nämlich als Dauerwerbesendung zu kennzeichnen ist.
3. Dem entspricht auch der Sinn und Zweck der Kennzeichnungspflicht während des Verlaufs der
Dauerwerbesendung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 RStV. Dem Zuschauer, der während des Verlaufs der Sendung das
Programm wählt, soll unmittelbar der Werbecharakter der Sendung verdeutlicht werden (vgl. die amtliche Begründung
zu § 6 Abs. 4 Rundfunkstaatsvertrag 1991, jetzt § 7 Abs. 5 RStV). Da eine Dauerwerbesendung redaktionell
aufbereitet ist, besteht im Gegensatz …
Dauerwerbesendung darf nicht Promotion genannt werden
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VG Berlin: Dauerwerbesendung keine Promotion
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