VG Berlin: Kein Eilrechtschutz nach fristloser Entlassung bei Verbreitung rechtsradikalen Gedankenguts
Die auch vor dem Hintergrund der “Totenschädel-Photos” deutscher Bundeswehrkräfte in aktuelle Entscheidung des VG verdeutlicht vor allem eines: bei größeren der Vollzugskräfte gibt es auch dann keinen Persil-Schein für undemokratisches oder unsittliches
Verhalten, wenn der Vorgesetze oder Kameraden das Verhalten kannten oder es allgemein in der Einheit nicht unüblich war. Die 7.
Kammer der Verwaltungsgerichts Berlin hat in ihrem Beschluß vom 25. Oktober 2006 - VG 7 A 79.06 - einen Antrag eines Bundespolizisten
auf Gewährung von Eilrechtsschutz gegen seine fristlose Entlassung abgelehnt.
Der Beamte stand als Probebeamter im Dienst der Bundespolizei und besuchte 2004 eine Fortbildungsveranstaltung. Andere
Lehrgangsteilnehmer beschwerten sich über das provozierende Erscheinungsbild und Auftreten der Mitglieder der Einheit des
Antragstellers, welches sie mit dem von Teilnehmern auf rechtsgerichteten Umzügen und Veranstaltungen beschrieben. Ermittlungen
ergaben, daß der Beamte auch CDs mit Aufnahmen des sog. „Radio Wolfsschanze” besaß, wie die anderen Mitglieder seiner Einheit seinem
Schlagstock einen nordischen Götternamen verlieh und ein T-Shirt mit der Aufschrift „Polizei“, seiner Einheitsbezeichnung und
gekreuzten Schlagstöcken auf einem zähnefletschenden Hundekopf trug. Letzteres geschah in Kenntnis von Vorgesetzten. Außerdem wurde
ermittelt, daß der Antragsteller eine Kollegin wiederholt verbal sexuell belästigt hatte.
Der Dienstherr entließ den Beamten darauf hin fristlos. Nachdem der Beamte hiergegen Widerspruch einlegte, beantragte er außerdem vor
dem VG Berlin Eilrechtschutz.
Das VG Berlin lehnte diesen Antrag nun ab. Rechtsgrundlage für die fristlose Entlassung eines Probebeamten kann § 31 Absatz 1 Ziffer
1 i.V.m. Absatz 4 BBG sein. Hiernach kann ein Probebeamter ohne Einhaltung einer Frist sofort aus dem Dienst entfernt werden, wenn
ihm ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, nachgewiesen werden
kann. Die Kürzung der Dienstbezüge nach § 8 BDG stellt einer der schärferen Maßnahmen auf der Klaviatur der Disziplinarmaßnahmen dar,
weil den aktiven Beamten insoweit nur noch die Zurückstufung nach § 9 BBG und die Entfernung aus dem Dienst gemäß § 10 BDG härte…
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