VG Berlin: Keine Filmaufnahmen bei friedlichen Demos!

Mit der Frage, ob Filmaufnahmen durch die Polizei bei friedlichen Demonstrationen einen Eingriff in die Grundrechte der Versammlungsteilnehmer darstellen, hatte sich das VG Berlin (1 K 905.09) in einem Urteil vom 5.7.2010 aufeinanderzusetzen. In dem vorliegenden Sachverhalt hatte die Klägerin mit einer Feststellungsklage begehrt, die Rechtswidrigkeit der Filmaufnahmen festzustellen. Der Sachverhalt könnte in der Klausur im Öffentlichen Recht jedoch auch problemlos im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde abgeprüft werden. Gegenstand dieses Artikels soll daher nur die Frage sein, ob die Klägerin durch die Filmaufnahmen in ihren Grundrechten verletzt ist.

Sachverhalt (vereinfacht) Die Klägerin veranstaltete zusammen mit anderen Interessenverbänden einen Aufzug vom Hauptbahnhof zum Brandenburger Tor mit mindestens 25.000 Teilnehmern. Am Platz des 18. März sollte noch eine Abschlusskundgebung stattfinden. Auf der Route des Aufzuges kam es zu keinen Zwischenfällen. Die Veranstaltung verlief – wie erwartet – ruhig und friedlich. Während des Aufzuges vom Hauptbahnhof zum Brandenburger Tor fuhren Einsatzkräfte der Polizei mit einem Kleintransporter weniger Meter vor dessen Spitze her und filmten den Aufzug mit mehreren auf dem Dach des Transporters montierten Kameras. Die so gewonnen Bilder wurden ohne Zeitverzögerung an die Einsatzleitstelle der Polizei übertragen. Einzelne Personen waren auf den Monitoren gut erkennbar. Auf Nachfrage teilten die Polizeibeamten diesem mit, dass eine Speicherung der Aufnahmen nicht stattfinde. Am Zielort der Kundgebung wurde der Übertragungswagen so aufgestellt, dass er einen Großteil der Versammlung mit seinen Kameras abdecken konnte.

Die Klägerin sieht sich durch die Videoaufnahmen in ihren Grundrechten verletzt.

I. Versammlungsfreiheit, Art.8 I GG 1. Schutzbereich a) Persönlicher Schutzbereich: (+) b) Sachlicher Schutzbereich: jede örtliche Zusammenkunft von mehreren Personen zur gemeinschaftlichen, auf Teilhabe an öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (+) Der Aufzug als Versammlung, die sich fortbewegt, ist ebenfalls geschützt. (vgl. § 19 VersG).

2. Eingriff Ein Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts ist jedes staatliche Handeln, dass die Ausübung bzw. Wahrnehmung des Grundrechts zumindest erschwert. Zwar wird nach dem klassischen Eingriffsbegriff unter einem Grundrechtseingriff ein staatliches Handeln durch Rechtsakt verstanden, das unmittelbar und gezielt (final) durch ein erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot, also imperativ zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279, 300). Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgend, ist jedoch ein moderner Eingriffsbegriff zu Grunde zu legen. Dieser moderne Eingriffsbegriff, der sich jedenfalls für die speziellen Grundrec…

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Themen: GG , Hauptbahnhof , Brandenburger Tor , Problemlos , Aufzug , Versammlungsfreiheit , Art. 8 GG , Filmaufnahmen Bei Versammlung , VG Berlin 1 K 905.09
Rechtsgebiet: Verfassungsrecht

Erschienen 18. November 2010 auf http://www.juraexamen.info.

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