VG Berlin bestätigt Verbot der privaten Veranstaltung von Sportwetten
am 21.08.2006 von Recht und Alltag
In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat die 35. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin mit Beschluss vom 17.08.2006 (Az.: VG 35 A 97.05) ein an den Antragsteller gerichtetes Verbot, Sportwetten zu vermitteln, bestätigt.
Der Antragsteller betreibt in Berlin eine Annahmestelle für Sportwetten. Dort vermittelt er seit dem 1. Oktober 2004 Sportwetten für die in Gibraltar ansässige Firma D. Limited. Der Antragsteller besitzt für seine Vermittlungstätigkeit keine auf das Land Berlin bezogene Erlaubnis. Die Firma D. Limited besitzt eine Konzession des Government of Gibraltar zur Veranstaltung von Sportwetten im Ausland („off-shore bookmaking“).
Mit Bescheid vom 21. April 2005 untersagte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten dem Antragsteller - sofort vollziehbar, also mit sofortiger Wirkung - jegliche Vermittlung von Sportwetten. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Tätigkeit des Antragstellers, das Vermitteln von Sportwetten, sei die „öffentliche Veranstaltung eines Glücksspiels bzw. das Bereitstellen von Einrichtungen hierzu“ im Sinne des § 284 StGB. Derartige Glücksspiele seien ohne - die dem Antragsteller fehlende - behördliche Erlaubnis verboten.
Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Berlin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, also ihn bis zur endgültigen Entscheidung über seinen Widerspruch von der Verpflichtung freizustellen, den Bescheid vom 21. April 2005 zu befolgen. Zur Begründung führte er aus, eine Sportwette sei bereits kein „Glücksspiel“ im Sinne des § 284 StGB. Auch sei die Vermittlung einer solchen Sportwette kein „Veranstalten“ eines Glücksspiels im Sinne des § 284 StGB. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei der Ausschluss Privater von der Veranstaltung von Glücksspielen (staatliches Wettmonopol) nur dann gerechtfertigt, wenn die staatlichen …
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