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Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 13.09.2011, Az. 1 L 286/11
Siehe auch unsere Kurzmitteilung zu diesem Urteil.
Tenor:
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den Ratsbeschluss vom 20. Juli 2011 betreffend den Vertragsabschluss mit der Beigeladenen zu vollziehen, bis die Antragsgegnerin eine neue diesbezügliche Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen hat.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
2. Der Streitwert wird auf 55.000,00 EUR festgesetzt.
1 G r ü n d e :
2 Die Kammer entscheidet, ohne der Antragstellerin zuvor die begehrte Akteneinsicht auch in den “ungeschwärzten” Teil des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin gewährt zu. Mit dieser Vorgehensweise wird der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Die Vorenthaltung von Akteneinsicht stellt nämlich nicht aus sich heraus – gewissermaßen automatisch – einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs dar; ob dies der Fall ist, bemisst sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls.
3 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 10. Oktober 1989 – 9 B 268.89 -, juris Rn. 3.
4 Diese sind hier dadurch gekennzeichnet, dass die Kammer, wie im Folgenden näher ausgeführt wird, ihre Entscheidung zuungunsten der Antragstellerin ausschließlich auf Umstände stützt, die ihr nicht nur bekannt sind; sie hat zu den damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen auch mehrfach Stellung genommen. Hiervon ausgehend ist nicht ersichtlich, welche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte sie bei einer uneingeschränkten Einsicht in den Verwaltungsvorgang noch vorgetragen hätte.
5 Der sinngemäße Antrag, 1. a) der Antragsgegnerin per einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Ratsbeschluss vom 20. Juli 2011 zu vollziehen, d.h. einen Wegenutzungsvertrag mit der Beigeladenen zu schließen, und/oder einen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eventuell bereits geschlossenen künftigen Wegenutzungsvertrag zu vollziehen,
6 b) die Antragsgegnerin wegen eines andernfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2011 drohenden konzessionsvertragslosen Zustandes per einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den künftigen Wegenutzungsvertrag mit der Antragstellerin auf Grundlage deren gültigen ursprünglichen Angebotes vom 28. April 2010 in der aktualisierten Fassung vom 19. November 2010, hilfsweise in der nochmals aktualisierten Fassung vom 21. Juni 2011 zu schließen und das entsprechende Angebot der Beigeladenen abzulehnen,
7 c) hilfsweise zu Ziff. 1.b), die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Bieterverfahren um den Abschluss des zukünftigen Wegenutzungsvertrags mit der Antragsgegnerin in den Stand vom 23. November 2010 …
» Vollständiger ArtikelErschienen 29. September 2011 auf http://www.energienetzrecht.de.
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