Allgemeine Hinweise zum Forderungsmanagement
Panorama | 17. April 2007 — Allgemeine Hinweise zum Forderungsmanagement Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften darüber wie oft und mit welcher Fristsetzung …
Offene Posten sind ärgerlich für jeden Unternehmer. Wichtig ist daher, dass man die Spielregeln kennt und so seine Rechte gegen den rückständigen Kunden richtig geltend machen kann.
Voraussetzungen des SchuldnerverzugesZahlt der Kunde nicht rechtzeitig, „kommt er in Verzug“.
Die genauen Voraussetzungen des Schuldnerverzuges sind in § 286 BGB geregelt. Danach befindet sich der Schuldner einer fälligen Forderung im Verzug, wenn er seiner Leistungspflicht trotz Mahnung nicht entsprochen und diese Verzögerung zu vertreten hat. Das gilt für alle Ansprüche, also nicht etwa nur offene Rechnungen.
Zunächst muss die Rechnung also fällig sein. Unter Fälligkeit versteht man den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann, seine Forderung zu begleichen. Grundsätzlich kann der Gläubiger die Leistung gemäß § 271 BGB sofort verlangen. Es kann aber auch durch Vertrag oder Rechnungsstellung vereinbart worden sein, dass die Fälligkeit erst später eintritt. Häufig gewähren Lieferanten ihren Kunden Zahlungsziele oder sie werden einvernehmlich im Vertrag vereinbart. Ein Anrecht darauf hat der Kunde aber nicht!
Wenn zur Fälligkeit nichts besonderes vereinbart ist, tritt meist nicht automatisch Verzug ein. Vielmehr muss der Gläubiger mahnen!
Eine Mahnung ist eine ernsthafte und eindeutige Leistungsaufforderung durch den Gläubiger, die fällige Forderung zu begleichen.
Eine zweckdienliche Mahnung lautet:
Leider steht unsere Rechnung mit der Nummer … noch offen.Bitte zahlen Sie nunmehr bis zum TT.MM.JJJJ!
Wichtig ist hier das konkrete Datum.
Eine Mahnung reicht übrigens völlig. Wer dem Schuldner ein Schreiben schickt, auf dem „2. Mahnung“ oder gar „3. Mahnung“ steht, erweckt den Eindruck, als ginge das nun bis zur X.ten Mahnung so weiter. Manch einer zahlt heutzutage erst, wenn er die „letzte Mahnung“ erhalten hat.
Sinnvoller ist es daher, erst eine liebenswürdige „Erinnerung“ mit konkretem Zahlungsdatum zu schicken (schließlich kann auch der netteste Kunden einmal eine Rechnung verlegen) und dann sofort mit einer ernsthaften „Mahnung“ nachzulegen, wenn innerhalb der Erinnerungsfrist nicht gezahlt wurde. In dieser darf dann auch durchaus der Satz stehen:
Unsere Preise sind zugunsten unserer Kunden so kalkuliert, dass wir auf Ihre Bezahlung innerhalb der Frist angewiesen sind. Sie haben sicherlich Verständnis dafür, dass wir nach Fristablauf ohne weitere Mahnung den Lohn für unsere geleistete Arbeit / die gelieferte Ware gerichtlich geltend machen werden.
Eine Mahnung kann aber in bestimmten Fällen entbehrlich sein, wenn:
für die Leistungszeit ein Kalenderdatum bestimmt ist (also zum Beispiel schon im Mietvertrag steht, dass die Miete jeweils bis zum 5. des Monats zu zahlen ist), eine kalendermäßige Berechnung möglich ist, die an ein bestimmtes Ereignis anzuknüpfen hat, eine erns… » Vollständiger ArtikelPanorama | 17. April 2007 — Allgemeine Hinweise zum Forderungsmanagement Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften darüber wie oft und mit welcher Fristsetzung …
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