Verzögerungen im Vergabeverfahren und die nicht mehr einzuhaltende Fertigstellungstermine
Ein Zuschlag in einem durch ein Planfeststellungsverfahren verzögerten öffentlichen über erfolgt im Zweifel auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht
mehr eingehalten werden können und das Zuschlagsschreiben des Auftraggebers den Hinweis auf später “noch mitzuteilende exakte
Fristen” enthält.
Der Grundsatz der vergaberechtskonformen Auslegung bedingt, dass der Zuschlag in einem Verfahren mit öffentlicher von Bauleistungen regelmäßig so auszulegen ist, dass
er sich auch auf wegen Zeitablaufs obsolet gewordene Fristen und Termine bezieht und zwar auch dann, wenn eine neue Bauzeit
angesprochen wird, das Zuschlagsschreiben insgesamt aber nicht eindeutig ergibt, dass der Vertrag nur zu bestimmten veränderten
zeitlichen Bedingungen geschlossen werden soll. Denn dem öffentlichen Auftraggeber ist es grundsätzlich nicht gestattet, während des
Vergabeverfahrens mit den Bietern über Änderungen der Angebote und Preise zu verhandeln. Der Auftraggeber ist an das
Nachverhandlungsverbot noch im des Zuschlags
an den Bieter gebunden, weil andernfalls der hiermit verbundene Schutz des Wettbewerbs und der Bieter im Vergabeverfahren
unvollkommen wäre. Will der öffentliche Auftraggeber mit dem Zuschlag gleichwohl von dem Angebot eines Bieters abweichen, muss er das
in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringen. Geschieht dies nicht hinreichend deutlich, kommt der Vertrag zu
den Bedingungen des Angebots zustande.
Bei der Auslegung des Zuschlags muss zudem berücksichtigt werden, dass der Zuschlag auf das unveränderte Angebot mit den bereits
obsolet gewordenen Fristen und Terminen die einzige Möglichkeit ist, das wesentliche Ziel eines Vergabeverfahrens, es mit einem
Vertragsschluss zu beenden, mit Sicherheit zu erreichen. Damit entspricht es regelmäßig dem wohlverstandenen Interesse des
öffentlichen Auftraggebers und der Bieter, den Vertrag zu den Bedingungen des Angebots zu schließen. Das hat der Bundesgerichtshof
bereits in zwei Urteilen vom 22. Juli 2010 im Einzelnen dargelegt.
So lässt die Erklärung, die exakten Fristen für den zweiten Bauabschnitt würden nach Überarbeitung der Gesamtablaufplanung
mitgeteilt, nicht erkennen, dass damit eine vom Vertrag abweichende Bauzeitenregelung getroffen werden sollte. Insoweit fehlt es
bereits an der Benennung neuer Termine, die als verbindliche Abweichung von den in der Ausschreibung genannten Fristen verstanden
werden könnten. Der Verweis auf noch mitzuteilende “exakte Fristen” lässt sich bei interessengerechter Auslegung nicht so verstehen,
dass damit die ausgeschriebenen Fristen verbindlich entfallen bzw. nicht mehr gelten sollten. Denn Erklärungen im Rahmen des
formalisierten Vergabeverfahrens sind regelmäßig so zu verstehen, dass sie im Einklang mit vergaberechtlichen Bestimmungen stehen.
Eine hiervon abweichende Auslegung verstößt gegen § 9…
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