Verzicht auf Rechtsmittelbelehrung unangemessen?

Häufig wird in Strafsachen nach der Urteilsverkündung von bzw. für anwaltlich vertretene Angeklagte auf die Rechtsmittelbelehrung nach § 35a StPO verzichtet. Hiernach ist der Betroffene bei Bekanntmachung einer Entscheidung die (nur) durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren.

Der Verzicht erfolgt häufig im Hinblick darauf, dass der Mandant sowieso von seinem Vertreidiger beraten werden wird, ob und in welcher Form Rechtsmitteleinlegung erfolgen soll.

Der 5. Strafsnat des Bundesgerichtshofes hat in seinem Beschluss vom 27. April 2010 in dem Verfahren 5 StR 129/10 jedoch darauf hingewiesen, dass er einen Verzic…

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Themen: Bgh , Beschluss , Verzicht
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 16. Mai 2010 auf http://www.sokolowski.org/.

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