Verwirrung bei der 40-Euro-Klausel
Für Verunsicherung bei Online-Händlern sorgt die aktuelle Obergerichtliche Rechtsprechung zum Thema “40-Euro-Klausel”. Wohl die
meisten Online-Shops greifen auf die Möglichkeit des § 357 II 3 BGB zurück, dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung aufzubürden,
sofern der Warenwert nicht die 40 Euro Grenze durchbricht. Im Regelfall wird, entsprechend der Mustervorlage, im Rahmen der
Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen. Nun aber kippen Gerichte dies zunehmend. Hintergrund: Die Gerichte sind der Meinung, dass man
zwar im Rahmen der Widerrufsbelehrung entsprechend belehren müsse, doch sei dies noch lange keine vertragliche Vereinbarung. Hierbei
stellen die Gerichte darauf ab, dass der Zweck der Widerrufsbelehrung ja gerade nur die Aufklärung über die Rechte des Verbrauchers
sei und eben kein Vertragsbestandteil. Damit die gewünschte Regelung Anwendung findet, muss der Verkäufer vielmehr auch im
Vertragswerk, also etwa in seinen AGB, eine entsprechende Klausel mit cem einer Vereinbarung vorsehen. Exemplarsich dazu das OLG Hamm (4 U 180/09) in eine aktuellen
Entscheidung:
Die Übertragung der Rücksendekosten auf den Käufer in der beanstandeten Belehrung ist nicht richtig, weil eine diese Rechtsfolge
begründende Vereinbarung nicht vorliegt. Über die bloße Widerrufsbelehrung (überdies in den AGB) hinaus gibt es keine vertragliche
Regelung über die Kostentragung des Käufers bei einem Warenwert von bis zu 40,- €, sondern eben nur einen Hinweis im Rahmen des
Belehrungstexts, dem die Qualität einer entsprechenden Vereinbarung nicht zukommt. Die Notwendigkeit einer solchen Vereinbarung
stellt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch keineswegs nur eine bloße Förmelei dar, da die geforderte Vereinbarung, wenn sie
im Wege von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt, gerade auch den gesetzlichen Wirksamkeitserfordernissen gemäß den §§ 305 ff.
BGB unterliegt, die nicht umgangen werden können und sollen. [...] Die Kostentragungspflicht der Kunden ist von daher nicht allein
durch die Widerrufsbelehrung in den AGB der Antragsgegnerin wirksam vereinbart. Anderes wäre insofern auch überraschend und
potentiell irreführend, weil der Ein…
» Vollständiger Artikel