Verwirrende Pressemitteilung vom AG München zu Filesharing-Klagen

Da hat das Amtsgericht München eine Pressemitteilung herausgegeben, die in recht launigem Ton ein weniger launiges Thema behandelt: Filesharing. Genauer: Dass mittlerweile 1.400 Klagen in Sachen Filesharing anhängig seien. Unter der Überschrift "Geb ich Dir, gibst Du mir... das kann teuer werden" wird es dann leider nicht wirklich konkreter. Aber einige der hier geschriebenen Sätze geben mir doch zu denken. Das Amtsgericht schreibt: "Das Amtsgericht München warnt vor der Teilnahme an Musik- und Filmtauschbörsen. Derzeit sind bereits über 1400 Klagen anhängig, weitere sind angekündigt." Bislang war häufig von einer wesentlich geringeren Zahl an Klageverfahren die Rede. Statistiken beispielsweise des Betroffenenforums Abmahnwahn-Dreipage.de sprachen von bislang einer jährlich niedrigen dreistelligen Anzahl von Klagen. Das ist auch meine eigene Erfahrung und die zahlreicher Kollegen, mit denen ich über dieses Thema gesprochen habe. Wenn jetzt von 1.400 Verfahren die Rede ist, könnte man davon ausgehen, dass die vielfach diskutierte und befürchtete "Klagewelle" nun doch noch losbricht. Das Amtsgericht schreibt weiter zum Thema Nutzung von Online-Tauschbörsen: "[...] Hier werden von den Benutzern Musikdateien o.ä. angeboten, im Gegenzug laden sie Dateien anderer herunter.Das birgt aber ein hohes Risiko. Es ist mittlerweile möglich, den digitalen Fingerabdruck des Urheberrechtsverletzer zu finden und an seine IP-Adresse zu kommen." Von einem "digitalen Fingerabdruck" zu sprechen, finde ich bei der bislang praktizierten Beweisführung allerdings mehr als übertrieben. Denn Fingerabdruck, das ist etwas einmaliges, den kann man nicht fälschen, der ist, wie der Mathematiker sagen würde, "ein-eindeutig". Wie eine solche "ein-eindeutige" Identifizierung im Internet möglich sein soll und wie diese dann wieder zum Auffinden der IP-Adresse beitragen soll, bleibt mir schleierhaft. Vielleicht kann mich ja ein Techniker mal darüber aufklären. Bislang war es doch so, dass die Logging-Firmen einen Test-Download vom anbietenden Computer gemacht haben (naja, zumindest behaupten sie das immer), und damit die IP-Adresse des Internetanschlusses erhielten, über den dieser Computer ins Netz ging. Wer hinter diesem PC sitzt, ob der Anschlussinhaber, ein Dritter, der Nachbar, der das offene oder gehackte WLAN des Anschlussinhabers nutzt oder ein Dritter, der sich mithilfe von IP-Spoofing mal so eben die IP-Adresse geklaut hat, das war noch nie klar. Wie man da von einem Fingerabdruck reden kann, ist mir schleierhaft. Aber schleierhaft geht es auch weiter, denn das Amtsgericht schreibt von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren: "Nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft ist der Internetprovider dann verpflichtet, dieser den Namen des Nutzers herauszugeben.Dieser kann dann von den Unternehmen unabhängig von einem Verschulden zur Unterlassung verpflichtet werden." Dass die Staatsanwaltschaft ermittelte, ist noch ein Relikt aus der …

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Themen: Abmahnung , Schadenersatz , Filesharing , Unterlassung , P2p , IP , Rede , Peer TO Peer
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 17. November 2011 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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