Verwirkung des Unterhalts auch bei Wochenendbeziehung möglich
OLG Zweibrücken, Urteil vom 05.02.2010, 2 UF 140/09
Nach dem Gesetz ist ein Ehegattenunterhalt zu versagen, herabzusetzen oder zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Kindesbelange grob unbillig wäre, etwa weil der Berechtigte in einer "verfestigten Lebensgemeinschaft" lebt (§ 1579 Nr. 2 BGB).
Nicht jede neue Partnerschaft stellt eine verfestigte Lebensgemeinschaft dar. Maßstab ist, ob sich die Beziehung in einem solchen Maß verfestigt hat, dass damit gleichsam das nichteheliche Zusammenleben an die Stelle einer Ehe getreten ist. Um dieses verlässlich beurteilen zu können, bedarf es einer gewissen Zeitdauer, die i.d.R. bei 2 Jahren liegt. Vorher ist regelmäßig unklar, ob nur ein unbeachtliches "probeweises" Zusammenleben vorliegt.
Das OLG Zweibrücken stellte nun klar, dass eine verfestigte Lebensgemeinschaft auch bei einer Wochenendbeziehung von entsprechender Dauer bestehen kann.
In dem zugrundeliegenden Fall lebten die geschiedene Ehefrau und ihr neuer Partner zwar jeweils in eigenen Wohnungen an verschiedenen Orten. An den …
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Erschienen 17. März 2010 auf http://www.arbeit-familie.de/blog/.
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