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Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

am 20.02.2007 von http://www.ra-haensch.de/php/wordpress

Ein Unterhaltsgläubiger, der mehr als ein Jahr seinen Anspruch nicht verfolgt, kann diesen gänzlich verwirken - meint der BGH (BGH, Urteil vom 22.11.2006, Az. XII ZR 152/04):
Von einem Unterhaltsgläubiger, der auf laufende Unterhaltsleistungen angewiesen ist, muss eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Anderenfalls können Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Das Zeitmoment der Verwirkung …

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