Verwirkung der Mängelbeseitigungsansprüche

Verletzt der Mieter seine Mitwirkungspflicht bei der Beseitigung von Wohnungsschäden, so kann dies zu einer Verwirkung der Mängelbeseitigungs- ansprüche führen.

Der Fall lag folgendermaßen: Die Mieterin hatte erst einen Wasserschaden bei der Vermieterin gemeldet. Nachdem es hierüber zum Gerichtsstreit gekommen war, wollte die Vermieterin den Schaden vorläufig beheben. Die Mieterin weigerte sich in der Folge die Handwerker in die Wohnung zu lassen. Nach Auffassung des Gerichts hat die Mieterin damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Es habe keine Gründe gegeben, die Reparaturtermine zu verhindern.

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Rechtsgebiet: Mietrecht

Erschienen 16. September 2008 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.

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