Verwertungsverbot von Blutproben bei Verstoss gegen Richtervorbehalt: Das versteht kein Laie!
Einen kapitalen Bock hat das (21 Cs 13/10) geschossen, das allen ernstes meinte, in
einer Sache in der es um die Verwertung einer
geht, die gegen den Richtervorbehalt erhoben wurde, sei es nicht nötig, einen Pflichtverteidiger zu bestellen, da
es sich um einen sachlich und rechtlich einfach gelagerten Fall handele und der Angeklagte in der Lage sei, sich selbst zu
verteidigen.
Natürlich, während sich Landgerichte und Oberlandesgerichte bundesweit gegenseitig widersprechen (kleiner Einblick nur hier, hier und
hier) und bei den Polizeibeamten vor Ort teilweise grösste Verunsicherung besteht, wie man im konkreten Fall vorgehen soll – da weiss
der Laie, der mit dem Thema noch nie in Berührung gekommen ist sofort, wie er sich zu verteidigen hat. Wo ja Verwertungsverbote an
sich schon ein Thema sind, die jeder auf Anhieb beherrscht.
Es liegt auf der Hand, dass Beschwerde eingelegt wurde und ebenso wenig überrascht es, dass das Rostock (18 Qs 41/10) dem sofort ein Ende setzte. Dabei formuliert man
es ein weni…
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