Verwertungsverbot von Blutproben bei Verstoss gegen Richtervorbehalt: Das versteht kein Laie!

Einen kapitalen Bock hat das Amtsgericht Rostock (21 Cs 13/10) geschossen, das allen ernstes meinte, in einer Sache in der es um die Verwertung einer Blutprobe geht, die gegen den Richtervorbehalt erhoben wurde, sei es nicht nötig, einen Pflichtverteidiger zu bestellen, da

es sich um einen sachlich und rechtlich einfach gelagerten Fall handele und der Angeklagte in der Lage sei, sich selbst zu verteidigen.

Natürlich, während sich Landgerichte und Oberlandesgerichte bundesweit gegenseitig widersprechen (kleiner Einblick nur hier, hier und hier) und bei den Polizeibeamten vor Ort teilweise grösste Verunsicherung besteht, wie man im konkreten Fall vorgehen soll – da weiss der Laie, der mit dem Thema noch nie in Berührung gekommen ist sofort, wie er sich zu verteidigen hat. Wo ja Verwertungsverbote an sich schon ein Thema sind, die jeder Laie auf Anhieb beherrscht.

Es liegt auf der Hand, dass Beschwerde eingelegt wurde und ebenso wenig überrascht es, dass das Landgericht Rostock (18 Qs 41/10) dem sofort ein Ende setzte. Dabei formuliert man es ein weni…

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Themen: Blutprobe , Amtsgericht , Laie , Landgericht , Verwertungsverbot , Rostock
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 16. September 2010 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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