Verwertungsverbot für Bemerkungen bei Selbstgesprächen

Drei Angeklagte werden wegen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Doch was, wenn die Angeklagten nur mit Hilfe “illegaler” Beweismittel überführt werden konnten? Dürfen diese Beweismittel vor Gericht überhaupt verwertet werden oder verstößt dies gegen das Persönlichkeitsrecht der Angeklagten? Mit diesen Fragen musste sich der Bundesgerichtshof befassen.

Die Tat

Einer der Beklagten tötete seine Ehefrau, nachdem diese die Beziehung beendet hatte. Als Rechtfertigung für seinen Mord führte der Beklagte an, dass er befürchtete, seine Frau würde ihm das gemeinsame Kind wegnehmen, das nach der Trennung gemäß seines Wunsches bei seiner mitangeklagten Schwester und ihrem auch mitangeklagten Mann leben sollte. Die Mitbeklagten machten sich jedenfalls im Vorbereitungsstadium schuldig, da sie dazu beitrugen, den Willen des Mörders in die Tat umzusetzen, indem sie sich einverstanden zeigten, dass Kind bei sich aufzunehmen und auch großzuziehen. Das Gericht konnte nicht feststellen, wie die Frau getötet wurde und wie konkrete Tatbeiträge aussahen, da die Leiche nicht gefunden werden konnte.

Als eines von vielen Indizien wurden Aussagen des Hauptangeklagten gewertet, die er während seiner Selbstgespräche im Auto getroffen hatte. Das Gericht ordnete an, dass der Pkw mit technischen Hilfsmitteln abgehört werden sollte. Hierbei konnten Gespräche aufgefunden werden, die der Angeklagte zum einen mit sich selbst führte und zum anderen mit einem der Mitangeklagten. Auf diese Indizien stützte das Gericht die Verurteilung aller Angeklagten.

BGH: Selbstgespräche sind unverwertbar

Diese aufgezeichneten Selbstgespräche hätten keinesfalls zur Überführung der Beklagten benutzt werden dürfen, so der BGH. In diesem Fall sieht die Verfassung ein Beweisverwertungsverbot vor, denn die heimliche Aufnahme des nichtöffentlichen Selbstgesprächs stelle einen “Eingriff in den nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit” dar.

Zu diesem Schluss ist das BGH jedoch erst nach genauer Abwägung und Betrachung der signifikanten Umstände. Nicht in jedem Fall sind Selbstgespräche besonders schützenswert. Kennzeichen für eine Verletzung des innersten, unantastbaren Persönlichkeitsbereiches, sind folgende:

- “die Eindimensio…

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Themen: Verbrechen , Grundgesetz , Bewährung , Freiheitsstrafe , Mord , Straftat , Schuldig , Tatopfer , Lebenslänglich , Strafe , Schutz , Eingriff , Beweisverwertungsverbot , Verurteilung , Täter , Mittäter , Leiche , Tatbeitrag , Mitangeklagte

Erschienen 31. Januar 2012 auf http://www.rechtsanwalt.com/news.

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