Verwertungsverbot für Bemerkungen bei Selbstgesprächen
Drei Angeklagte werden wegen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Doch was, wenn die Angeklagten nur mit Hilfe
“illegaler” Beweismittel überführt werden konnten? Dürfen diese Beweismittel vor Gericht überhaupt verwertet werden oder verstößt
dies gegen das Persönlichkeitsrecht der Angeklagten? Mit diesen Fragen musste sich der Bundesgerichtshof befassen.
Die Tat
Einer der Beklagten tötete seine Ehefrau, nachdem diese die Beziehung beendet hatte. Als Rechtfertigung für seinen führte der Beklagte an, dass er befürchtete, seine Frau würde ihm das
gemeinsame Kind wegnehmen, das nach der Trennung gemäß seines Wunsches bei seiner mitangeklagten Schwester und ihrem auch
mitangeklagten Mann leben sollte. Die Mitbeklagten machten sich jedenfalls im Vorbereitungsstadium schuldig, da sie dazu beitrugen,
den Willen des Mörders in die Tat umzusetzen, indem sie sich einverstanden zeigten, dass Kind bei sich aufzunehmen und auch
großzuziehen. Das Gericht konnte nicht feststellen, wie die Frau getötet wurde und wie konkrete Tatbeiträge aussahen, da die nicht gefunden werden konnte.
Als eines von vielen Indizien wurden Aussagen des Hauptangeklagten gewertet, die er während seiner Selbstgespräche im Auto getroffen
hatte. Das Gericht ordnete an, dass der Pkw mit technischen Hilfsmitteln abgehört werden sollte. Hierbei konnten Gespräche
aufgefunden werden, die der Angeklagte zum einen mit sich selbst führte und zum anderen mit einem der Mitangeklagten. Auf diese
Indizien stützte das Gericht die
aller Angeklagten.
BGH: Selbstgespräche sind unverwertbar
Diese aufgezeichneten Selbstgespräche hätten keinesfalls zur Überführung der Beklagten benutzt werden dürfen, so der BGH. In diesem
Fall sieht die Verfassung ein vor, denn die heimliche Aufnahme des nichtöffentlichen Selbstgesprächs
stelle einen “Eingriff in den nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG absolut geschützten Kernbereich der
Persönlichkeit” dar.
Zu diesem Schluss ist das BGH jedoch erst nach genauer Abwägung und Betrachung der signifikanten Umstände. Nicht in jedem Fall sind
Selbstgespräche besonders schützenswert. Kennzeichen für eine Verletzung des innersten, unantastbaren Persönlichkeitsbereiches, sind
folgende:
- “die Eindimensio…
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