Urteilsergänzung
Rechtslupe | 5. Dezember 2011 — Über einen Antrag auf Urteilsergänzung nach § 64 Abs. 3a ArbGG hat das Gericht unter Hinzuziehung derselben Richter zu entschei…
Die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden zur Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung nach § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung umfasst auch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung.
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet nach § 237 ZPO das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht. Das Landesarbeitsgericht als Berufungsgericht (§ 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1 ArbGG) entscheidet durch Kammern, die in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig werden, § 35 Abs. 2 ArbGG, soweit nicht das Gesetz eine Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden vorsieht.
Die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht nach § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung nicht mehr durch die Kammer, sondern durch Beschluss des Vorsitzenden. Diese Befugnis zur Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden umfasst auch die Versagung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung.
§ 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG normiert eine Befugnis zur Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden zur Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung, ohne diese auf bestimmte Gründe für die Unzulässigkeit der Berufung zu beschränken. Ist die Berufung nicht in den gesetzlichen Fristen des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eingelegt oder begründet worden, ist sie nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der nach § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ArbGG unberührt bleibt, zu verwerfen. Die Versagung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Fristen betrifft unmittelbar die Zulässigkeit der Berufung, weil sie es bei der Fristversäumung belässt. Sie ist damit Bestandteil der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung.
Das entspricht dem Sinn und Zweck des § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG. Die Neuregelung sollte der Verfahrensbeschleunigung und der R…
» Vollständiger ArtikelErschienen 29. November 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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