Verwendung einer Mini-Parkscheibe nicht erlaubt

Wer zum Nachweis der Parkdauer eine Parkscheibe verwendet, die um ein Vielfaches kleiner ist als die vom deutschen Gesetzgeber vorgeschriebene, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 2.8.2011 (Az.: (2Z) 53 Ss-OWi 495/10 (238/10) PM) entschieden.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Betroffene auf einem Parkplatz, auf dem die Verwendung einer Parkscheibe Pflicht war, eine Miniaturparkscheibe mit den Maßen von 40 mm x 60 mm verwendet. Die Straßenverkehrsordnung schreibt jedoch die Maße 110 mm x 150 mm für eine Parkscheibe vor. Die Verwendung der zu kleinen Parkscheibe hatte das Amtsgericht Cottbus als Ordnungswidrigkeit angesehen und mit einer Geldbuße von 5 EUR geahndet.

Das dagegen eingelegte Rechtmittel blieb ohne Erfolg und wurde vom Brandenburgischen Oberlandesgericht als unbegründet verworfen. Die Richter sahen es aufgrund der gesetzlichen Vorgaben als gegeben an, dass Parkscheiben nach Gestaltung und Größe der gesetzlichen Definition entsprechen müssen. Eine Parkscheibe habe demnach eine Abmessung von 110 mm x 150 mm aufzuweisen, ansonsten liegt ein Verstoß gegen § 13 II S. 1 Nr. 2 …

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Themen: Rechtsprechung , Bußgeld , Ordnungswidrigkeit , Zettel , Geldbuße , Parkscheibe , Mini-parkscheibe , Straßenverkehrsordnung (stvo)
Rechtsgebiet: Ordnungswidrigkeitenrecht

Erschienen 22. November 2011 auf http://rechtsanwaelte-wuerzburg.de/aktuelles.

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