Verwendung der Bezeichnung “Powerball”: BGH macht Keyword-Störer zum Täter
Der hatte bereits im
Februar 2010 im Streit um von Keywords ausgehenden Markenrechtsverletzungen entschieden, doch liegt das Urteil erst seit wenigen
Tagen vor:
Wer Markennamen Dritter in der Kopfzeile seines Internetangebots nutzt und dadurch in Suchmaschinen besser gefunden wird, ist für die
damit einhergehende Rechtsverletzung als Täter verantwortlich (BGH, Urteil vom 04.02.2010, Az.: I ZR 51/08).
Kläger ist der Inhaber der Wortmarke “Power Ball”, die für Produkte nach dem Gyroskopprinzip zum Muskeltraining von Hand und Arm
eingetragen ist. Die Beklagte vertrieb über den Domain-Namen pearl.de unter der Bezeichnung “RotaDyn Fitnessball” ein Produkt zum
Trainieren der Hand- und Armmuskulatur.
Die Eingabe des Suchbegriffs “Powerball” einerseits auf einer internen Suchmaschine als auch bei wies das Angebot der Beklagten an erster beziehungsweise zweiter Stelle des Ergebnisses
aus. Hierin sah der Kläger eine Markenrechtsverletzung und wettbewerbswidriges Handeln der Beklagten, und mahnte sie erfolglos ab,
woraufhin er Klage erhob.
Das Landgericht München I wies die Klage auf Unterlassung ab, das Oberlandesgericht München gab der Klage statt; die Beklagte legte
gegen die Entscheidung Revision ein.
Der BGH bestätigte jedoch das Berufungsgericht und wies die Revision als unbegründet zurück. Der BGH geht davon aus, dem Kläger steht
ein Unterlassungsanspruch (§§ 5, 14 Abs. 2 Satz 2 des MarkenG) zu, da die Beklagte den Begriff markenmäßig nutze. Indem sie den Begriff in der Kopfzeile ihrer
Internetseite angeführt habe, erzielte sie bessere Ergebnisse bei Google. Die sich für sie ergebenden vorteilhaften Suchergebnisse
konnte die Beklagte durch Unte…
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