Verwechslungsgefahr zwischen der Marke “präsentainment” und “Businesssprache”

Zur Sicherung der klageweise geltend gemachten Anspruchs der gefährdeten Parteien auf Unterlassung von Wettbewerbsverstößen, worauf das Klagebegehren gerichtet ist, wird der beklagten und gefährdeten Partei ab sofort bis zur Rechtskraft der über die Unterlassungsklage ergehenden Entscheidung geboten, es zu unterlassen, die Bezeichnung „Präsentainment“ oder eine ähnliche Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr in verwechslungsfähiger Art und Weise zu benuten und/oder benutzen zu lassen, insbesondere dadurch, dass sie unter der Bezeichnung „Präsentainment“ oder einer ähnlichen Bezeichung Dienstleistungen im Bereich Training, Coaching, Präsentationstechnik anbietet und/oder bewirbt und/oder auf ähnliche Art und Weise die Bezeichnung „Präsentainment“ benutzt und/oder benutzen lässt. (…)

39 Cg 11/08 y-3

Quelle: aufrecht vom 22.05.2008

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Themen: Rechtsprechung , Präsentainment

Erschienen 22. Mai 2008 auf http://log.handakte.de/.

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